Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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Bundespatentgerichts seien eine wertvolle Ressource, die auch für die Beschwerden im Erteilungsverfahren genutzt werden sollte.
6.53 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 3 und 3bis VE-IGEG
Die redaktionellen Klarstellung in Absatz 1 Buchstabe a werden in Bezug auf das Ergänzende Schutzzertifikat ESZ von fünf Teilnehmenden169 unterstützt. Demgegenüber lehnen diese Teilnehmenden die Klarstellung in Bezug auf das Gebrauchsmuster ab. Sie begründen dies damit, dass sie den Ersatz des aktuellen teilgeprüften Schweizer Patents durch ein Gebrauchsmuster ablehnen.
Mehrere Organisationen und Teilnehmende170 begrüssen die Änderungen in Absatz 3 und
3bis betreffend den geplanten Ausbau der internationalen Zusammenarbeit mit ausländischen Patentämtern und anderen Organisationen. Es mache keinen Sinn und widerspreche dem Gedanken eines schlanken, effizienten und kostengünstigen Prüfungsverfahrens, die Arbeit anderer Patentämter in derselben Sache zu ignorieren. Dem IGE werde dadurch die Möglichkeit gegeben, Prüfungsergebnisse von anderen Patentämtern zu berücksichtigen, was für den Anmelder von Vorteil sei. Insbesondere könnten die Prüfungsverfahren parallel geführt werden, wodurch diese für den Anmelder nicht nur effizienter, sondern auch
bis kostengünstiger seien. Ferner vergrösserten die Kompetenzen nach Absatz 3 den Handlungsspielraum des IGE, die Interessen der Teilenehmer des Schweizer Patentsystems über die Landesgrenze hinaus besser zu vertreten.
6.54 Art. 24 Abs. 2 VE-VwVG
Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Ausnahmebestimmung in Absatz 2, dass ihr auch das neue Gebrauchsmuster unterstehen soll, sind fünf Teilnehmende171 ausdrücklich nicht einverstanden. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.
6.55 Art. 24 zweiter Satz VE-VGG
Einige Teilnehmende172 sind mit der Änderung, dass dem Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) bei Beschwerden nach dem Patentgesetz ein Richter oder eine Richterin mit technischen Kenntnissen angehört, einverstanden.
Demgegenüber lehnen mehrere Organisationen und Teilnehmende173 den Vorschlag mit Nachdruck ab, das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des IGE sowohl im Prüfungs- wie auch im Einspruchsverfahren zu bezeichnen. Sie begründen die Ablehnung damit, dass kein zweites Bundesgericht mit Patentangelegenheiten befasst werden sollte. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts brächten die für die Beurteilung von patentrechtlichen Fällen erforderlichen Kenntnisse nicht mit. Das Bundesverwaltungsgericht könne daher nicht als ausreichend fachkompetente Beschwerdeinstanz für die Beurteilung von Patentrechtsstreitigkeiten angesehen werden. Der Vorschlag, bei Beschwerden nach dem Patentgesetz einen Fachrichter beizuziehen, sei insoweit ungenügend, als das verlangte und sehr breite Fachwissen nicht von einer einzelnen Person beigesteuert werden könne. Sollten mehrere Fachrichter (im Teilpensum) ernannt werden, sei zu befürchten, dass sich nicht genügend gut ausgebildete Experten finden.
169 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
170 AIPPI Schweiz, VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI, Bolliger, Frei, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
171 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
172 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
173 AIPPI Schweiz, Frei, Siemens, Swissmem, VIPS/ACBIS