Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Eine Organisation190 schlägt ebenfalls eine Ergänzung von Art. 72 vor. Sie vertritt die Meinung, dass bei der gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruchs aus einem Gebrauchsmuster ein vom IGE oder von einem anderen Patentamt erstellter Recherchebericht, der keine Gebrauchsmusternichtigkeit vermuten lasse, vorgelegt werden müsse. Entsprechend diesem Vorschlag müssten auch die Artikel 73, 74, 77 und 81 des Patentgesetzes diesbezüglich ergänzt werden.

7.3 Anpassung des Patentschutzvertrages mit dem Fürstentum Liechtenstein

Sollten die Änderungen des Patentgesetzes angenommen werden, würden es mehrere Organisationen191 begrüssen, dass die Änderungen insbesondere auch zum Gebrauchsmuster, im Rahmen des bisherigen Patentvertrags192 auch auf das Territorium des Fürstentums Liechtenstein anwendbar würden.

7.4 Abmahnung

Ein Teilnehmer193 ist der Meinung, dass eine Präzisierung des Begriffs «Abmahnung» wünschenswert wäre. Er begründet sein Anliegen damit, dass im Patentgesetz ein Bezug zum Begriff «Abmahnung» fehle. Der Begriff werde unter dem Titel des Werkvertrags in Artikel 369 OR behandelt. Eine Bestimmung, die ausserhalb des Patentgesetzes definiert sei. Er ist der Meinung, dass ein solches Rechtsinstitut auch im Patentrecht von praktischer Bedeutung sein könne. Er schlägt vor im Sinne der Rechtssicherheit der Rechteinhaber im Patentgesetz eine entsprechende Regelung aufzunehmen.

7.5 Unentgeltliche Rechtspflege

Ein Teilnehmer194 schlägt vor eine Bestimmung ins Patentgesetz aufzunehmen, die die unentgeltliche Rechtspflege in ähnlicher Weise regeln würde wie im deutschen Patentgesetz (§ 129). Er vertritt die Meinung, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 29 Absatz 3 BV auch für das Patentrecht gelte. Er kritisiert, dass es dazu im Patentgesetz keine Hinweise gebe.

7.6 Ersatz des Begriffs «Fachmann» durch den Begriff «Fachperson»

Eine Person195 schlägt vor, den Begriff «Fachmann» durch den geschlechtsabstrakten Begriff «Fachperson» («personne de métier») zu ersetzen, so wie er in der italienischen Fassung des Patentgesetzes bereits heute verwendet werde («persona esperta»).

7.7 Anpassung des Vertretungsrechts

Einige Teilnehmende196 sind der Auffassung, dass das Vertretungsrecht betreffend die gewerbsmässige Vertretung Dritter in den Verfahren vor dem IGE anzupassen sei. Die Vollprüfung eines Patents und besonders das neue Einspruchsverfahren erforderten hochqualifizierte Spezialisten. Nicht ausgebildete Vertreter seien dafür in aller Regel nicht

190 economiesuisse

191 economiesuisse, LIPAV, Swissmem

192 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Schutz der Erfindungspatente vom 22. Dezember 1978; SR 0.232.149.514

193 J.-J. Wagner

194 J.-J. Wagner

195 M. Schweizer

196 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD