Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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vor, dass eine einheitliche Nomenklatur, die in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde, verwendet werden sollte.

6.13 Art. 50a Abs. 3

Die redaktionelle Änderung zur Hinterlegung von biologischem Material wird von fünf Teilnehmenden73 ausdrücklich unterstützt. Eine Person74 verlangt, dass eine einheitliche Nomenklatur, die in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde, verwendet werden sollte.

6.14 Art. 56 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 und Abs. 3

Die redaktionellen Änderungen von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 zum Anmeldedatum werden von fünf Teilnehmenden75 ausdrücklich unterstützt. Eine Person76 verlangt, dass in Absatz 3 eine einheitliche Nomenklatur, die in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde, verwendet wird. Es müsse präzisiert werden, dass nur die Patentanmeldung gemeint sei, nicht aber die Gebrauchsmusteranmeldung.

6.15 Art. 57

Fünf Vernehmlassungsteilnehmende77 stimmen den redaktionellen Änderungen zur Teilung der Anmeldung ausdrücklich zu. Eine Person78 schlägt vor, eine einheitliche Nomenklatur zu verwenden, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde.

6.16 Art. 57a

Die Einführung der obligatorischen Recherche wird von fünf Teilnehmenden79 abgelehnt. Sie machen geltend, dass sie den Systemwechsel zur Vollprüfung ablehnen, weshalb auf diese Bestimmung verzichtet werden könne. Ein anderer Teilnehmender80 ist mit den vorgeschlagenen Änderungen der Absätze 1–3 einverstanden. Ergänzend schlägt er einen neuen Absatz 4 vor, wonach das IGE die Ergebnisse einer Recherche internationaler Art nach Artikel 59 Absatz 5 bei der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik berücksichtigen bzw. die Ergebnisse einer solchen Recherche an die Stelle des Berichts über den Stand der Technik treten könne. Er begründet die Ergänzung damit, dass die Recherche internationaler Art, wie sie aktuell vom IGE angeboten werde, für viele Anmelder eine wichtige Dienstleistung sei. Die Recherche internationaler Art gebe in einem frühen Stadium wertvolle Hinweise auf die Erteilungsaussichten vor dem EPA und vor anderen Patentämtern. Das Fehlen der Möglichkeit auf eine Recherche internationaler Art schwäche das Schweizer Patentsystem und mache es für Prioritätsanmeldungen uninteressanter.

Eine weitere Person81 verlangt in Absatz 1 die Anwendung der einheitlichen Nomenklatur wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde. Gleichzeitig schlägt sie vor, in Absatz 3 die «kann»- Formel durch die Angabe von Gründen zu ersetzen, weshalb eine sinnvolle Recherche nicht möglich sei.

73 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

74 H. Kley

75 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

76 H. Kley

77 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

78 H. Kley

79 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

80 Frei

81 H. Kley