Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Schutzbereich des Patents gäben. Eine Organisation119 sieht den Verzicht auf eine Übersetzung der Ansprüche in eine der Amtssprachen ebenfalls kritisch. Ihr erscheint dieser Schritt als zu weitreichend. Im technischen Bereich seien eine Vielzahl von Begriffen zu erwarten, die ausserhalb der engeren Fachkreise nicht ohne weiteres bekannt sind. Um deren konkrete Bedeutung zu ergründen und den Schutzbereich zu bestimmen, werde für die betroffenen Kreise eine entsprechende Befassung und Recherche erforderlich sein. In der Folge verschiebe sich somit eine eigentlich vom Patentanmelder zu erbringende Leistung auf die Allgemeinheit. Die Organisation unterstützt zwar die Möglichkeit der Veröffentlichung von Patentanmeldungen und Patenten in englischer Sprache, sieht jedoch eine Übersetzung der Ansprüche in eine der Amtssprachen für geboten.

6.26 Art. 61 Randtitel sowie Abs. 1 Bst. a und b

Die Änderungen zur Veröffentlichung der Patentanmeldung und der eingetragenen Patente sind unbestritten. Fünf Teilnehmende120 halten fest, dass es sich um redaktionelle Änderungen sowie um eine Harmonisierung mit den entsprechenden Regelungen zu den anderen gewerblichen Schutzrechten handle.

6.27 Art. 64

Die Ausstellung einer Urkunde zum erteilten Patent wird aus dem Patentgesetz gestrichen und in die Patentverordnung aufgenommen. Diese Änderung ist unbestritten. Fünf Teilnehmende121 sind mit der Aufhebung der Bestimmung einverstanden, da damit eine Angleichung der Verfahren für die Eintragung der anderen gewerblichen Schutzrechte (Marken und Designs) erfolge.

6.28 Art. 65 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

Diese Änderungen zur Akteneinsicht werden von fünf Teilnehmenden122 begrüsst, da es sich um redaktionelle Änderungen handle. Eine Person123 schlägt für die Akteneinsicht eine Ergänzung in einem neuen Absatz 3 vor (vgl. dazu Ziffer 7.1).

6.29 2. Titel: Gebrauchsmuster (Art. 87–102)

Die Einführung des ungeprüften Gebrauchsmusters wird von den Teilnehmenden unterschiedlich beurteilt. Einige Teilnehmende124 begrüssen grundsätzlich die Einführung des Gebrauchsmusters und sprechen sich für die vorgeschlagenen Änderungen der Artikel 87–102 aus.

Die Mehrheit der Teilnehmenden dagegen lehnt die Einführung des Gebrauchsmusters ab und spricht sich für die Streichung der Artikel 87–102 aus125 oder sieht wesentlichen Anpassungsbedarf126.

119 LIPAV

120 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

121 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

122 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

123 H. Kley

124 AI, FR, NW, SG, VD, ZG, AIPPI Schweiz, CP, FER, Frei, Interpharma, LES-CH, scienceindustries, SPS, Uni NE

125 Bolliger, IASA, IP-Professoren, IPS, H. Kley, Ruckstuhl, Siemens, Sulzer, SVP, Win GD

126 Die Mitte, economiesuisse, FDP, HKBB, Isler & Pedrazzini, KMU-Forum, LIPAV, sgv, Swissmem, VESPA/ACBSE, vips, VIPS/ACBIS