Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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6.37 Art. 100

Vgl. Bemerkung einer Person150 zu den Gebühren in Artikel 93.

6.38 Art. 101

Der Verweis auf die Nichtigkeitsgründe der patentrechtlichen Bestimmung von Artikel 26 wird von einer Person151 kritisiert. Sie macht geltend, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters auf Gesetzesstufe festzulegen seien. Ein Verweis auf die patentgesetzlichen Regelungen sei abzulehnen.

6.39 Art. 102

Der Verweis auf die Bestimmungen des ersten Titels des Patentgesetzes wird von einer Person152 kritisiert. Sie macht geltend, dass dieser Verweis dem Gebrauchsmuster nicht Rechnung trage und das Gebrauchsmuster gegenüber dem Patent nur Nachteile habe.

6.40 Art. 123

Die Änderung, dass bei einer in englischer Sprache verfassten europäischen Patentanmeldung auf die Übersetzung verzichtet werden kann, ist unbestritten und wird von mehreren Teilnehmenden153 ausdrücklich unterstützt. Es handle sich um eine Anpassung an Artikel 58a Absatz 3.

6.41 Art. 125 Abs. 3

Die Änderung von Absatz 3 wonach schweizerische Gebrauchsmuster und Europäische Patente mit Schutzwirkung für die Schweiz für die gleiche Erfindung nebeneinander existieren können, wird von mehreren Teilnehmenden154 ausdrücklich abgelehnt. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.

6.42 Art. 126 Abs. 3

Die Änderung von Absatz 3, dass das Verbot des Doppelschutzes im Verhältnis zwischen Patent und Gebrauchsmuster nicht gelten soll, wird von einigen Teilnehmenden155 abgelehnt. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.

6.43 Art. 135a

Die Änderungen der Absätze 1 und 2 betreffend die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung wird von einigen Teilnehmenden156 ausdrücklich begrüsst, da es im Wesentlichen um eine Anpassung an Artikel 58a Absatz 3 gehe. Dagegen lehnen diese Teilnehmenden den neuen Absatz 3 ab, wonach ein internationaler Recherchebericht oder die ihn nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a PCT ersetzende Erklärung an die Stelle des vom IGE neu bei jeder Patentanmeldung zu erstellenden Berichts zum Stand der Technik treten kann. Sie begründen

150 H. Kley

151 H. Kley

152 H. Kley

153 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

154 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

155 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

156 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD