Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Verbände109 gebildete Arbeitsgruppe habe unter anderem zur Frage der Zulässigkeit eines derartigen Rechtsmittelwegs ein Gutachten von Prof. em. Rainer J. Schweizer eingeholt. Prof. Schweizer komme zum Schluss, dass dem keine rechtlich zwingenden Gründe entgegenstünden.

6.22 Art. 59d

Mit den Änderungen des Patents sind fünf Vernehmlassungsteilnehmende110 einverstanden, da damit eine weitgehende Harmonisierung mit den korrespondieren Vorschriften des EPÜ vorgenommen werde. Mit dieser Bestimmung erfolge eine Überführung von Artikel 81 PatV ins Patentgesetz, wodurch sich alle Regelungen zur Zulässigkeit und Änderung auf Gesetzesstufe befänden.

Ein Teilnehmer111 unterstützt die Änderung von Absatz 2, weil es sich lediglich um eine Angleichung an etablierte Standards handle. In diesem Zusammenhang schlägt er vor, im Patentgesetz eine Möglichkeit vorzusehen, die sogenannte «unentrinnbare Falle» zu entschärfen. Ein anderer Teilnehmender112 ist für die Streichung dieser Bestimmung, da nachweislich kein Bedarf an einem schweizerischen Einspruchsverfahren bestehe.

6.23 Art. 59e

Fünf Teilnehmende113 halten fest, dass die vorgeschlagene Kostenverteilung im Wesentlichen den Vorschriften des EPÜ entspreche. Ein Teilnehmender114 ist für die Streichung dieser Bestimmung, da nachweislich kein Bedarf an einem schweizerischen Einspruchsverfahren bestehe.

6.24 Art. 59f

Eine Person115 sieht in Absatz 2 dieser Bestimmung einen Widerspruch zu Artikel 56 Absatz

3. Sie bezweifelt allgemein, ob die englische Sprache als Verfahrenssprache vor dem IGE für ein rein schweizerisches Verfahren mit übergeordneten Schweizer Bestimmungen vereinbar sei. Ein anderer Teilnehmender116 ist für die Streichung dieser Bestimmung, da nachweislich kein Bedarf an einem schweizerischen Einspruchsverfahren bestehe.

6.25 Art. 60 Abs. 2–4

Die Änderungen der Absätze 1–3 zum Patentregister sind unbestritten. Fünf Teilnehmende117 sind der Meinung, dass die Änderungen die Flexibilität für Anpassungen von Angaben erhöhe, die im Patentregister zu publizieren sind.

Bei Absatz 4 verlangen fünf Teilnehmende118 eine Ergänzung dahingehend, dass auch die Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden. Sie machen geltend, dass weder der Titel der Erfindung noch die Zusammenfassung Auskunft über den

109 AIPPI Schweiz, INGRES, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI

110 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

111 Frei

112 Siemens

113 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

114 Siemens

115 H. Kley

116 Siemens

117 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

118 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD