Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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– Ein Kanton44 hält fest, dass die Gebrauchsmuster auch von der Patentbox profitieren würden. Er vertritt die Auffassung, dass bereits heute ausländische Gebrauchsmuster davon profitieren könnten, da sie wie das aktuelle Schweizer Patent zu qualifizieren seien. Die Gesetzesänderung werde sich deshalb nur auf die Schweizer Gebrauchsmuster auswirken. Die Einführung des Gebrauchsmusters führe auch dazu, dass die Schutzdauer des aktuellen Patents von 20 Jahren auf 10 Jahr verkürzt werde.
Die übrigen Kantone haben sich zur Einführung des Gebrauchsmusters nicht substanziell geäussert oder eigene Anliegen bzw. spezifische Bemerkungen dazu eingebracht.
Die Mehrheit der Teilnehmenden, die sich substanziell zum Gebrauchsmuster äusserten, lehnt die Einführung eines solchen ausdrücklich ab45 oder sieht wesentlichen Anpassungsbedarf46. Die Teilnehmenden begründen ihre Ablehnung damit, dass der Ersatz des aktuellen teilgeprüften Schweizer Patents durch ein Gebrauchsmuster gravierende Nachteile für KMU und Einzelerfinder habe. Sie sehen diese Nachteile v.a. in der kürzeren Schutzdauer des Gebrauchsmusters (10 Jahre anstelle der 20 Jahre des heutigen Patents) und im beschränkten Schutz auf bestimmte Schutzgegenstände (Erfindungen der Biotechnologie, der Pharmazie und für chemische Substanzen sowie für Verfahren aller Art sollen vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen werden). Sie machen geltend, dass das Gebrauchsmuster für KMU weniger attraktiv sei, als das heutige Schweizer Patent und die Einführung des Gebrauchsmusters insgesamt zu einer Verschlechterung des Status Quo führe. Einige Teilnehmende sehen im vorgeschlagene Gebrauchsmuster keine vollwertige Alternative zum heutigen Patent47. Eine Partei und eine Organisation48 sehen keine Notwendigkeit, das heutige System zu ändern (d.h. das ungeprüfte Schweizer Patent abzuschaffen und durch ein ungeprüftes Gebrauchsmuster zu ersetzen). Die Organisation befürchtet, dass an die Stelle der als «Junk Patents» bezeichneten ungeprüften Schweizer Patente «Junk Gebrauchsmuster» träten.
5.5 Verwendung von Englisch im Anmeldeverfahren
Die Mehrheit der Teilnehmenden49, die sich zu diesem Thema geäussert haben, unterstützt und begrüsst die Einführung von Englisch als Verfahrenssprache im Anmeldeverfahren.
Fünf Teilnehmende und eine Organisation50 kritisieren, dass die Patentansprüche nicht übersetzt werden müssen. Sie sind der Meinung, dass die Patentansprüche in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden sollten. Sie machen geltend, dass weder der Titel der Erfindung noch die Zusammenfassung Auskunft über den Schutzbereich des Patents gäben. Der sachliche Geltungsbereich des Patents ergebe sich aus den Patentansprüchen, weshalb auch diese in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden sollten. So könne sich jedermann in einer schweizerischen Amtssprache über den Schutzumfang des Patents orientieren.
Eine Person51 bezweifelt, dass die englische Sprache als Verfahrenssprache vor dem IGE für ein rein schweizerisches Verfahren mit übergeordneten Schweizer Bestimmungen zulässig ist.
44 TI
45 Bolliger, IASA, IP-Professoren, IPS, H. Kley, Ruckstuhl, Siemens, Sulzer, SVP, Swissmechanic, Win GD
46 Die Mitte, economiesuisse, FDP, HKBB, Isler & Pedrazzini, LIPAV, sgv, Swissmem, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, vips, VSP/ASCPI
47 KMU-Forum, LIPAV, Swissmechanic
48 SVP, IP-Professoren
49 NW, VS, ZG, AIPPI Schweiz, Bolliger, CP, economiesuisse, FER, Frei, HKBB, IASA, Interpharma, IPS, KMU-Forum, Ruckstuhl, scienceindustries, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, vips, VSP/ASCPI, Win GD
50 Bolliger, LIPAV, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
51 H. Kley