Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Die Änderung in Absatz 3, wonach Anmeldungen in Englisch veröffentlicht werden können, wenn die technischen Unterlagen einer Schweizer Erstanmeldung in Englisch erstellt wurden, wird von einer Person91 abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass Absatz 3 in Widerspruch zu Artikel 56 Absatz 3 stehe. Der dort festgelegte Grundsatz, den sie begrüsse, dürfe nicht in nachfolgenden Spezialregelungen unterlaufen werden. Sie verlangt deshalb die Streichung von Artikel 58a Absatz 3. Fünf Teilnehmende92 sind dagegen mit der Änderung einverstanden, da damit eine Harmonisierung mit dem EPÜ ermöglicht werde. Zudem erfasse Absatz 3 lediglich die Publikation der Anmeldung, nicht aber die Publikation des Patents. Eine Organisation93 begrüsst diese Änderung unter dem Gesichtspunkt der Effizienzsteigerung. Im Anmeldeverfahren die englische Sprache verwenden zu können, bringe den Nutzern relevante Einsparungen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht.

6.19 Art. 59

Die Änderungen zum Prüfungsgegenstand gemäss Absatz 1 und 2 begrüssen fünf Teilnehmenden94 ausdrücklich, da es sich um redaktionelle Änderungen handle. Eine Person95 schlägt vor, in diesen beiden Absätzen eine einheitliche Nomenklatur zu verwenden, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde. Ein anderer Teilnehmender96 verlangt die Streichung von Absatz 2 unter gleichzeitiger Wiedereinführung des bisherigen Absatzes 4. Durch die Beschränkung der Sachprüfung auf eine rein formelle Prüfung werde die Rechtssicherheit erhöht. Die derzeit geübte Praxis einer grammatikalischen Prüfung der Anmeldung diene niemandem und werde durch die Streichung von Absatz 2 und der Wiedereinführung von Absatz 4 erreicht.

Die Aufhebung der bisherigen Absätze 4–6 wird von fünf Teilnehmenden97 ausdrücklich abgelehnt. Sie begründen dies mit ihrer Ablehnung des Systemwechsels zur Vollprüfung, weshalb die bisherigen Absätze 4–6 nicht zu streichen seien. Es seien lediglich redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Bei Absatz 5 schlägt eine Person98 vor, Buchstabe b in seiner bisherigen Fassung zu belassen. Sie begründet das damit, dass die Recherche internationaler Art, wie sie aktuell vom IGE angeboten werde, für viele Anmelder eine wichtige Dienstleistung sei. Die Recherche internationaler Art gebe in einem frühen Stadium wertvolle Hinweise auf die Erteilungsaussichten vor dem EPA und vor anderen Patentämtern. Das Fehlen der Möglichkeit auf eine Recherche internationaler Art schwäche das Schweizer Patentsystem und mache es für Prioritätsanmeldungen uninteressanter.

6.20 Art. 59a Abs. 3 und Abs. 4

Fünf Vernehmlassungsteilnehmende99 sind mit der Änderung von Absatz 3 einverstanden, da es um redaktionelle Änderungen und rechtliche Präzisierungen gehe. Eine Person100 kritisiert die Änderung als unklar und widersprüchlich. Sie schlägt vor, die unklaren und

91 H. Kley

92 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

93 AIPPI Schweiz

94 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

95 H. Kley

96 Siemens

97 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

98 Frei

99 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

100 H. Kley