Vorlage
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 126b Anwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV-FINMA und der
anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation
(Art. 118a Abs. 2 KAG)
1Der L-QIF untersteht dieser Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
2Er untersteht den Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20147 (KKV-FINMA), soweit diese Verordnung dies bestimmt.
3Er untersteht sinngemäss folgenden von der Branchenorganisation erlassenen und von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungen8:
a. Verhaltensregeln in der Fassung vom 5. August und 23. September 2021;
b. Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
c. Richtlinie für Geldmarktfonds in der Fassung vom 5. August 2021;
d. Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
e. Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021;
f. Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021.
Art. 126c Voraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten
kollektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF
(Art. 118b KAG)
1Der Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L-QIF bedarf vorgängig der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung durch die FINMA.
2Die FINMA genehmigt den Statuswechsel und bewilligt ihn gegebenenfalls, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind;
b. der Fondsvertrag, das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eines Statuswechsels vorsehen;
c. weder der kollektiven Kapitalanlage noch den Anlegerinnen und Anlegern aus dem Statuswechsel Kosten erwachsen; und
d. bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform:
1. des vertraglichen Anlagefonds: nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,
2. der SICAV: diejenigen Unternehmensaktionärinnen und Unternehmensaktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, welche mindestens
7 SR 951.312
8 Die Verhaltensregeln und Richtlinien der Branchenorganisation sind einsehbar unter …