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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200718
Art. 99 Bst. h
Bei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
h. der Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme;
2. Verordnung vom 1. Oktober 198419 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 19 Abs. 1 Bst. a
1Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein:
a. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, wenn es sich um die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds ohne regelmässigen Markt oder an einem ähnlichen Vermögen handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG), der oder das einer Bewilligung oder Genehmigung bedarf;
3. Verordnung vom 21. November 201220 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung
Art. 2 Abs. 2
2Für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200621 (KAG) sind die Rechnungslegungsvorschriften des Bundesrates und der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 KAG und 126n der Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200622) einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.
18 SR 221.411
19 SR 211.412.411
20 SR 221.432
21SR 951.31