Vorlage
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 49a Zusatzbewilligung
(Art. 6 FINIG)
Fondsleitungen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.
Art. 62 Abs. 2
2Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.
Art. 82 Abs. 3 und 4
3Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Vertretungen in der Schweiz, so holt es für jede Vertretung eine Bewilligung ein.
4Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Vertretung die Genehmigung der FINMA ein.
Art. 84 Abs. 6
6Sind Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitungen als Trustees tätig, so übt die FINMA die laufende Aufsicht über diese Tätigkeit aus. Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für die Tätigkeit als Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 63 Absatz 1 FINIG.
10. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200831
Art. 20 Abs. 1 Bst. gbis
1Die Grundgebühr beträgt pro Jahr:
gbis. für eine Fondsleitung oder einen Verwalter von Kollektivvermögen mit einer Zusatzbewilligung als Trustee: die jährliche Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a oder g zuzüglich 5000 Franken;