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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Änderung der Höhe oder der Bandbreite der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der KmGK;

Art. 15 Abs. 1 Bst. b

1Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:

b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;

Art. 31 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz

1Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen von kollektiven Kapitalanlagen Anlagen auf eigene Rechnung nur zum Marktpreis erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.

4Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:

Art. 31a Bestmögliche Ausführung von Effektenhandelsgeschäften und

sonstigen Transaktionen

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

1Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten wählen Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sorgfältig aus. Sie stellen sicher, dass bei der Ausführung der Effektenhandelsgeschäfte und sonstiger Transaktionen das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

2In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie Entschädigungen Dritter.

3Die Auswahl der Gegenparteien ist in regelmässigen Abständen zu überprüfen.

Art. 32 Abs. 1

1Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten berechnen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen.