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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 62b Abs. 1
1Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen.
Art. 63 Abs. 5
5Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 des Obligationenrechts4, OR) findet keine Anwendung.
Art. 64 Abs. 1 Bst. a (betrifft nur den deutschen und französischen Text)
1Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a OR5;
Art. 67 Abs. 2bis
2bisWerden die Beschränkungen oder Anlagerichtlinien aktiv überschritten, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Im Jahresbericht ist darüber Bericht zu erstatten. Kann eine Schädigung der Anlegerinnen und Anleger nicht ausgeschlossen werden, so ist die Verletzung der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Berichterstattung, Mitteilung und Veröffentlichung umfasst insbesondere eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses des allfälligen für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens sowie einer allfälligen Entschädigung.
Art. 76 Abs. 4 und 5
(Art. 26 Abs. 3 und Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KKV)
4Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement enthält folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigte Effektenleihen und Pensionsgeschäfte (Anlagetechniken im Sinne von Art. 35a Abs. 1 Bst. c):
a. Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Effektenleihen tätigt;
b. Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Pensionsgeschäfte tätigt;
c. die absoluten oder relativen maximalen Grenzwerte für Effektenleihen und Pensionsgeschäfte; und
d. die spezifischen Risiken solcher Geschäfte.
5Der Jahresbericht der kollektiven Kapitalanlage enthält folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte:
4 SR 220
5 SR 220