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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126i Zusätzlicher Mindestinhalt des Fondsvertrags eines L-QIF in der

Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds

(Art. 26 Abs. 3, 118a Abs. 2, 118g Abs. 4, 118n Abs. 1, 118o KAG)

Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds hat zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 35a Absatz 1 die folgenden Angaben zu enthalten:

a. den Namen des Instituts, dem die Anlageentscheide übertragen werden (Art. 118g Abs. 4 KAG);

b. die zulässigen Anlagen und die damit verbundenen besonderen Risiken (Art. 118n Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 KAG).

Art. 126j Genehmigung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung

der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV

(Art. 50, 94 und 118a Abs. 2 KAG)

1Das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.

2Artikel 118j KAG ist auf die Änderung des Anlagereglements oder der Statuten eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, einschliesslich des Inkrafttretens und der Publikation der Änderung, sinngemäss anwendbar.

Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen

(Art. 26 Abs. 3 Bst. k, 78 Abs. 3 und 118a Abs. 2 KAG)

1Die Fondsleitung oder die SICAV kann bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen, sofern dies im Fondsvertrag oder den Statuten vorgesehen ist. Beim vertraglichen Anlagefonds bedarf es zusätzlich der Zustimmung der Depotbank.

2Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage und Anlegerkreis.

3Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement zu regeln. Darin ist namentlich das Risiko offenzulegen, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss.

4Die Fondsleitung oder die SICAV veröffentlicht die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements.

5Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.