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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Anlegerinnen und Anleger eines L-QIF-Master-Fonds sind grundsätzlich seine L-QIF-Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern sie vorgängig darüber informiert werden, dass sie in einen Master-Fonds investieren, und sichergestellt ist, dass sie gleich behandelt werden wie die L-QIF-Feeder-Fonds.

4Die Einzelheiten richten sich nach den Artikeln 56–64 KKV-FINMA, in der Fassung vom 1. Januar 201511 mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA.

2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen

Art. 126t Immobilienanlagen

1Die zulässigen Immobilienanlagen sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ausdrücklich zu umschreiben.

2Die Grundstücke oder vertragliche Grundpfandrechte sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum L-QIF im Grundbuch einzutragen. Hat der L-QIF Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.

3Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement enthält Angaben darüber, ob der L-QIF unbebaute Grundstücke erwerben darf, die nicht erschlossen und nicht für eine umgehende Überbauung geeignet sind und nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement umschreibt die mit solchen Anlagen verbundenen besonderen Risiken.

4Lässt die Fondsleitung Bauten erstellen oder führt sie Gebäudesanierungen durch, so darf sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des L-QIF für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.

Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum

1Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf Grundstücke im Miteigentum halten. Handelt es sich dabei um gewöhnliches Miteigentum, so ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, ob:

a. der L-QIF Minderheitsbeteiligungen halten kann;

b. sich die Fondsleitung oder die SICAV in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 ZGB12 alle in den Artikeln 647a– 651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorbehalten hat; oder

11 AS 2014 4237

12 SR 211