Vorlage
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
2Bei L-QIF mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
3Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss die Anlagebeschränkungen innert zwei Jahren nach der Lancierung erfüllen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so darf die Fondsleitung sie einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. Macht die Fondsleitung von diesem Recht Gebrauch, so informiert sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich und veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen oder informiert die Anlagerinnen und Anleger schriftlich.
4Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.
5Werden die Beschränkungen oder Anlagerichtlinien aktiv überschritten, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Im Jahresbericht ist darüber Bericht zu erstatten. Kann eine Schädigung der Anlegerinnen und Anleger nicht ausgeschlossen werden, so ist die Verletzung der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und in den Publikationsorganen zu veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitzuteilen. Die Berichterstattung, Mitteilung und Veröffentlichung umfasst insbesondere eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses, des allfälligen für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens sowie einer allfälligen Entschädigung.
Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds)
Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV regelt, in welchem Umfang er Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so:
a. muss der Fondsvertrag oder das Anlagereglement Angaben darüber enthalten, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die vom L-QIF selbst wie auch von den Zielfonds zu tragen sind;
b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den der L-QIF einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.
Art. 126s Master-Feeder-Strukturen
1Ein L-QIF-Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (L-QIF-Master-Fonds) anlegt.
2Bei L-QIF sind Master-Feeder-Strukturen zulässig, sofern es sich sowohl beim Master-Fonds als auch beim Feeder-Fonds um einen L-QIF handelt und dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist.