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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen

(Art. 118d KAG)

Folgende Bestimmungen sind nicht auf L-QIF anwendbar:

a. die Bestimmungen über die Bewilligung und Genehmigung sowie über die Aufsichtstätigkeit der FINMA (Art. 7–23, 31 Abs. 6, 33 Abs. 2, 35, 35a Abs. 2–4, 40 Abs. 1–4, 53, 54 Abs. 4, 55 Abs. 1–3terund 5–7, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 zweiter Satz und 3, 62b Abs. 2, 63 Abs. 3–5, 109, 110 Abs. 2, 110a, 114 Abs. 3, 115 Abs. 3 und 4, 116 Abs. 3, Art. 118 Abs. 3, 119 Abs. 4 zweiter Satz, 137, 141 und 142);

b. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 32a, 67–102, 117 Absätze 2 und 3, 120 und 121;

c. die Bestimmungen über die Änderung des Fondsvertrags nach Artikel 41, über die Genehmigung des Anlagereglements nach Artikel 62b Absatz 2 und über den Wechsel der Depotbank nach den Artikeln 41 und 105.

Art. 126g Meldepflicht und Erhebung von Daten

(Art. 118f KAG)

1Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut meldet dem EFD innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung oder Verabschiedung des Fondsvertrags, der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags insbesondere:

a. den Namen und die Kontaktdaten des für die Verwaltung zuständigen Instituts;

b. die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien des L-QIF;

c. das Datum der Übernahme der Verwaltung des L-QIF;

d. das voraussichtliche Datum der Lancierung des L-QIF;

e. den Namen und die Kontaktdaten der Depotbank;

f. den Namen und die Kontaktdaten der Prüfgesellschaft;

g. den Namen und die Kontaktdaten des für die Anlageentscheide zuständigen Instituts, sofern eine Übertragung dieser Zuständigkeit vorliegt;

h. die Anlagepolitik.

2Es meldet dem EFD zudem innert 14 Tagen:

a. das Datum der Lancierung des L-QIF;

b. jede Änderung der gemeldeten Tatsachen;

c. die Aufgabe der Verwaltung des L-QIF.

3Das EFD kann die Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich machen.

4Das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut übermittelt dem EFD oder einer durch das EFD beauftragten Dritten periodisch insbesondere folgende Daten des L-QIF zu statistischen Zwecken: