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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L-QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94.

3. Abschnitt: Anlagevorschriften für L-QIF in der Rechtsform der KmGK

Art. 126z Mindestdauer, Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken

1Ein L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss eine Mindestdauer von fünf Jahren aufweisen.

2Die für den L-QIF geltenden Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken sind im Gesellschaftsvertrag zu umschreiben.

Art. 126zbisGeschäfte mit nahestehenden Personen

1Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:

a. dem Komplementär;

b. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder

c. den Anlegerinnen und Anlegern.

2Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder abtreten, sofern:

a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und

b. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.

3Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts, die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen.

Art. 126zterAnforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von

Immobilienanlagen

Die Anforderungen an die Schätzungsexperten, die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L-QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach Artikel 126y.