Vorlage

Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmensaktien auf sich vereinigen und nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,

3. der Rechtsform der KmGK: sämtliche Anlegerinnen und Anleger dem Statuswechsel zu einem L-QIF zugestimmt haben;

3Die FINMA kann die Voraussetzungen für einen Statuswechsel zu einem L-QIF näher umschreiben.

4Sie legt in ihrem Entscheid über ihre Genehmigung und gegebenenfalls Bewilligung des Statuswechsels das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest.

Art. 126d Informationspflichten bei Statuswechsel

(Art. 118b KAG)

1Die Fondsleitung, der Verwaltungsrat einer SICAV und die Komplementäre einer KmGK teilen ihren Beschluss zu einem Statuswechsel zu einem L-QIF der FINMA unverzüglich mit.

2Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV wird der Beschluss zum Statuswechsel in den Publikationsorganen veröffentlicht . Die Publikation enthält insbesondere folgende Informationen:

a. einen Hinweis auf die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Genehmigungs- oder Bewilligungsstatus der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht der FINMA;

b. den Hinweis, dass die Anlegerinnen und Anleger innert 30 Tagen nach der Publikation wählen können, ob sie:

1. in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, falls sie dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen, oder

2. ihre Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und -termine zurückgeben, falls sie ihre Anteile kündigen;

c. den Hinweis, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nach Buchstabe b nicht wahrnehmen, den Anlegerinnen und Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile am 30. Tag nach der Publikation kündigen.

3Bei kollektiven Kapitalanlagen in der Rechtsform der KmGK weist der Komplementär die Kommanditäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Genehmigungs- und Bewilligungsstatus der KmGK hin, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht der FINMA.

Art. 126e Umstrukturierungen

(Art. 118b KAG)

Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig.