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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen

1Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen sind Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG zulässig, wenn:

a. diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder im Anlagereglement des L-QIF vorgesehen ist;

b. die im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehene Anzahl Anlegerinnen und Anleger, mindestens jedoch die Hälfte, dem Geschäft zustimmt;

c. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des L-QIF ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des L-QIF unabhängiger Schätzungsexperte nach Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.

2Nach Abschluss der Transaktion erstellt die Fondsleitung einen Bericht, der Folgendes enthält:

a. Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;

b. die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;

c. den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c.

3Die Prüfgesellschaft bestätigt im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen.

4Im Jahresbericht des L-QIF werden die Geschäfte mit nahestehenden Personen erwähnt.

5Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, sind keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen möglich.

6Der Begriff der nahestehenden Person richtet sich nach Artikel 91a.

Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von

Immobilienanlagen

1Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen:

a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;

b. unabhängig sein; und

c. über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

2Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.