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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
e. Honorare der Prüfgesellschaft für die Revision sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen;
h. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind, einschliesslich der Übersetzungskosten;
o. Kosten für die Registrierung oder Verlängerung des Identifikators eines Rechtsträgers («Legal Entity Identifier», LEI) bei in- und ausländischen Registrierungsstellen.
2bisBei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:
d. Liegenschaftsaufwand, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen;
g. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels.
2terDie Fondsleitung eines Immobilienfonds oder eines L-QIF mit Immobilienanlagen kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird:
Art. 39 Abs. 1 erster Satz
1Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom KAG und von dieser Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. …
Art. 40 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 41 Abs. 1 erster Satz
1Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom KAG vorgesehenen Form zu veröffentlichen. …
Art. 55 Abs. 2 Bst. c und d
Betrifft nur den französischen Text.