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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
3. Kapitel: Anlagevorschriften
(Art. 118n–118p KAG)
1. Abschnitt: Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV
Art. 126o Risikohinweis
1Der Risikohinweis nach Artikel 118n Absatz 2 KAG hat in Form einer Warnklausel zu erfolgen, welche kurz und prägnant die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen umschreibt. Die Warnklausel ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder des Anlagereglements sowie der Werbeunterlagen anzubringen.
2Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement enthält zudem ein Glossar mit den wichtigsten Fachbegriffen sowie Erläuterungen zu den besonderen Risiken und der erhöhten Volatilität des L-QIF.
Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken
1Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf:
a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen.
2Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich.
3Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement umschreibt zudem die zulässigen Anlagetechniken wie Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Einsatz von Derivaten, Kreditaufnahme oder Sicherungsübereignung, Leerverkäufe und Kreditgewährung. Er oder es regelt namentlich die Art und die Höhe der zulässigen Leerverkäufe. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.
4Die Artikel 1–55 KKV-FINMA9 in der Fassung vom 1. Januar 201510 über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten gelten mit Ausnahme von Artikel 33 Absätze 2 und 4 sowie der Artikel 39–43 sinngemäss
Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften
1Die prozentualen Beschränkungen nach Artikel 126p beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.
9 SR 951.312
10 AS 2014 4237