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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
c. das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB vertraglich aufgehoben wird.
2Handelt es sich um Miteigentumsanteile, die einer Minderheitsbeteiligung entsprechen, so enthält der Fondsvertrag oder das Anlagereglement folgende Angaben:
a. die prozentuale Mindestbeteiligung, die der L-QIF bei Minderheitsbeteiligungen halten muss;
b. die Angabe, ob die restlichen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Fondsleitung oder der SICAV bekannt sein müssen;
c. die Angabe, ob allfällige Einschränkungen des Rechts, Miteigentumsanteile jederzeit zu veräussern, möglich sind; und
d. die maximale Limite für Anlagen in Minderheitsbeteiligungen im Verhältnis zum Fondsvermögen.
3Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement weist gegebenenfalls auf die mit einer der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen verbundenen besonderen Risiken hin.
Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der Pfandrechte
Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte darf die Belastung aller Grundstücke eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SCIAV im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.
Art. 126w Risikoverteilung
Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen, enthält insbesondere folgende Angaben zur Risikoverteilung:
a. die Mindestanzahl an Grundstücken, die vom L-QIF erworben werden müssen;
b. den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks im Verhältnis zum Fondsvermögen ausmachen darf;
c. die folgenden Anlagebeschränkungen in Prozent des Vermögens des L-QIF:
1. den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks ausmachen darf,
2. den maximalen Prozentsatz, der in Bauland investiert werden kann;
3. den maximalen Prozentsatz, der in Baurechtgrundstücke investiert werden kann,
4. den maximalen Prozentsatz, der in Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte investiert werden kann,
5. den maximalen Prozentsatz, der in Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften investiert werden kann.