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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 126l Mindestvermögen

(Art. 25 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 118a Abs. 2 KAG)

1Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.

2Die Fondsleitung kann die Frist einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist.

3Macht die Fondsleitung von ihrem Recht auf eine Fristverlängerung Gebrauch, so informiert sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber und veröffentlicht die Fristverlängerung in den Publikationsorganen oder informiert die Anlegerinnen und Anleger schriftlich.

Art. 126m Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

(Art. 79 und 118a Abs. 2 KAG)

1Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass:

a. die Anteile der Anlegerinnen und Anleger nur maximal alle zwei Jahre zurückgenommen werden;

b. die Anteile der Anlegerinnen und Anleger während längstens fünf Jahren seit der Lancierung nicht zurückgenommen werden.

2Weiter kann der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement offenzulegen.

3Macht die Fondsleitung von einem Gating Gebrauch, so informiert sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber und veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen oder teilt diesen den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mit.

Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung

(Art. 81 Abs. 1, 118a Abs. 2, 118m KAG)

Die Fondsleitung informiert die Prüfgesellschaft unverzüglich über den befristeten Aufschub der Rückzahlung nach Artikel 81 Absatz 1 oder 118m KAG und veröffentlicht den Entscheid in den Publikationsorganen oder teilt diesen den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mit.