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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

4. Verordnung vom 10. und 22. Juni 201123 über die Anlagestiftungen

Art. 29 Abs. 3 Bst. b

3Alternative Anlagen sind zulässig mittels:

b. kollektiver Anlagen nach Artikel 30;

Art. 30 Abs. 3, 3bisund 3ter

3Anlagevermögen darf in schweizerischen kollektiven Anlagen angelegt werden, wenn die kollektive Anlage:

a. der Aufsicht der FINMA untersteht;

b. von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde; oder

c. ein Limited Qualified Investor Fund gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200624 (KAG) ist.

3bisDer Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage darf mehr als 20 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe betragen, wenn:

a. die kollektive Anlage von der FINMA nach Artikel 120 Absatz 1 KAG genehmigt wurde;

b. die kollektive Anlage der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat; oder

c. die Fondsleitung oder die Fondsgesellschaft sowie der Vermögensverwalter der kollektiven Anlage und die Verwahrstelle der Aufsicht der FINMA oder einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit welcher die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat.

3terDie Stiftung muss die Anleger bei Anlagen nach Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 3bisBuchstabe c über die mit dieser Investition verbundenen Risiken schriftlich informieren.

5. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199425

Art. 19a Abs. 3 Bst. b

3Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpapierhäuser müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. In Abweichung von Artikel 53 BVV 2 sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:

23 SR 831.403.2

24SR 951.31

25 SR 831.425