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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Verbindlichkeiten und dem Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage, vorliegen.
3Die Fondsleitung oder die SICAV führt für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage in regelmässigen Abständen angemessene Stresstests durch. Diese beruhen auf normalen und auf aussergewöhnlichen Marktbedingungen und stellen auf historische und auf hypothetische Szenarien ab. Auf die Durchführung von Stresstests kann verzichtet werden, wenn das Nettofondsvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage nicht mehr als 25 Millionen Franken beträgt.
4Die Fondsleitung oder die SICAV erstellt einen Krisenplan und legt in diesem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten fest. Sie überprüft den Krisenplan regelmässig, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können.
5Die FINMA kann die Einzelheiten regeln.
Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen
(Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)
1Die FINMA kann auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV in aussergewöhnlichen Fällen und im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger die Segregierung einzelner Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage (Side Pockets) genehmigen.
2Nach Genehmigung durch die FINMA muss die Fondsleitung oder die SICAV ihren Entscheid über die Segregierung den Anlegerinnen und Anlegern durch Veröffentlichung in den Publikationsorganen mitteilen.
Gliederungstitel nach Art. 126
3a. Titel: Limited Qualified Investor Fund
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126a Begriff
(Art. 13 Abs. 2bis, 15 Abs. 2, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)
1Eine kollektive Kapitalanlage, welche die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt, gilt nur dann als «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird.
2Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die Meldung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach den Vorschriften von Artikel 118f Absatz 1 KAG und Artikel 126g Absatz 1 dieser Verordnung erstattet.