Vorlage
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
d. Hinweis auf das direkte Rückgaberecht der Sekundärmarktanlegerinnen und -anleger bei der Fondsleitung oder der SICAV mit Angabe der damit verbundenen Bedingungen und Kosten.
4Für ETF, die einen Index nachbilden enthält der Prospekt zudem Angaben:
a. zum Indexanbieter sowie zum nachgebildeten Index;
b. zur Nachbildungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken;
c. zum prognostizierten Nachbildungsfehler unter normalen Marktbedingungen.
5Wird der ETF aktiv verwaltet, ist dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt und in der Werbung zu beschreiben. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlagepolitik sind zudem in den Prospekt aufzunehmen.
6Enthält eine kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen, so:
a. haben die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen den Zusatz «ETF» in ihrer Bezeichnung zu verwenden;
b. sind im Prospekt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen; insbesondere bezüglich Funktionsweise, Handel und weiterer Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen, sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;
c. ist auf der ersten Seite des Fondsvertrages oder Anlagereglements, des Prospekts, des Basisinformationsblatts und in der Werbung der Hinweis anzubringen, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthält.
Art. 108a Verwaltung der Liquidität
(Art. 78a KAG)
1Die Fondsleitung oder die SICAV stellt mittels eines Prozesses die angemessene Verwaltung der Liquidität für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage sicher.
2Der Prozess sieht insbesondere vor, dass:
a. das Liquiditätsprofil der Anlagen der kollektiven Kapitalanlage mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang steht und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage deckt;
b. die Liquidität jedes Portfolios laufend überwacht und unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken regelmässig beurteilt wird, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen und auf diese rechtzeitig und angemessen reagieren zu können;
c. bei den Anlageentscheiden die Liquidität der Anlagen und die Auswirkungen der Investition auf die Liquidität des Portfolios berücksichtigt werden;
d. angemessene Instrumente zur Verwaltung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen sind;
e. der Fondsleitung oder der SICAV die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, namentlich zu den Anlagen, den