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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
4. Kapitel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht
(Art. 118i KAG)
Art. 126zquaterBuchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage
1Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 KKV-FINMA13 in der Fassung vom 1. Januar 202114 sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz.
2Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben.
Art. 126zquinquiesPublikationspflicht
1Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis beziehungsweise der Nettoinventarwert sind in den Publikationsorganen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zu veröffentlichen.
2Die Preise für L-QIF sind mindestens zweimal pro Monat in den Publikationsorganen zu veröffentlichen.
3Für L-QIF, bei denen das Recht auf jederzeitige Rückgabe eingeschränkt worden ist, sind die Preise mindestens viermal pro Jahr in den Publikationsorganen zu veröffentlichen.
4Im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ist festzulegen, in welchen Wochen und an welchen Wochentagen die Veröffentlichungen stattfinden.
5Wird der Nettoinventarwert veröffentlicht, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.
5. Kapitel: Prüfung und Prüfberichte
(Art. 118i Abs. 6 KAG)
1. Abschnitt: Prüfung
Art. 126zsexiesAufteilung
Die Prüfungen des L-QIF sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine ergänzende Prüfung.
Art. 126zseptiesRechnungsprüfung
1Die Rechnungsprüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG.
13 SR 951.312
14 AS 2014 4237; 2020 5327