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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und 7
2Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig verwaltete Vermögen aufbringen und nicht im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 20193 (FINIV) familiär verbunden sind.
3Für Konzerngesellschaften derselben Unternehmensgruppe im Sinne von Artikel 3 FINIV gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit der Vermögen im Sinne von Absatz 2 nicht.
6Fondsleitungen, SICAV, Komplementäre und SICAF stellen bei den von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen mittels geeigneter Prozesse die dauernde Einhaltung der Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage nach Artikel 7 KAG und diesem Artikel sicher.
7Ein strukturiertes Produkt nach Artikel 70 FIDLEG gilt nicht als kollektive Kapitalanlage, wenn:
a. es als strukturiertes Produkt gekennzeichnet ist; und
b. die Anlegerinnen und Anleger in den Dokumenten des strukturierten Produkts darauf hingewiesen werden, dass das strukturierte Produkt:
1. keine kollektive Kapitalanlage ist, und
2. keiner Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bedarf.
Art. 7 Einleitungssatz und Bst. b
Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 KAG beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten:
b. den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK);
Art. 12a Abs. 5
5Sie kann die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance regeln.
Art. 12b Abs. 2 Bst. a
2Als wesentliche Aufgaben gelten:
a. bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 36 KAG;
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b
2Änderungen der Dokumente nach Artikel 15 KAG sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen: