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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

b. kollektive Anlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in zum Angebot in der Schweiz genehmigt worden sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;

6. Verordnung vom 13. November 198526 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 5 Abs. 3

3Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim Wertschriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 198427 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden. Unzulässig sind Anlagen in Limited Qualified Investor Funds sowie in ausländische kollektive Kapitalanlagen, die keiner ausländischen Aufsicht unterstehen.

7. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201528

Art. 19 Abs. 1 Bst. e

1Folgende Anlagen gelten als geeignet:

e. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:

1. sie jederzeit veräussert werden können,

2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen nach den Buchstaben a–d investiert, und

3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen Regulierung und Aufsicht untersteht;

26 SR 831.461.3

27 SR 831.441.1

28 SR 832.121