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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

a. den Vermögensbestand und die Vermögensveränderung;

b. den Wert der herausgegebenen und zurückgenommenen Anteile;

c. die Vermögenswerte, gegliedert nach:

1. Inland und Ausland,

2. Währungen,

3. den folgenden Anlagekategorien: Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Immobilien, übrige Wertpapiere;

d. die Verbindlichkeiten, gegliedert nach Inland und Ausland;

e. die Erfolgsrechnung;

f. die Risikodaten, einschliesslich der Gliederung der Aktiven und Passiven nach Laufzeitenstruktur sowie Bestand des Ausserbilanzgeschäfts.

5Das EFD erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen nach diesem Artikel. Es legt darin insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.

6Das EFD oder die beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten mit schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben austauschen.

7Das EFD oder die beauftragte Dritte kann die nach Absatz 4 erhobenen Daten in aggregierter Form veröffentlichen und an weitere zuständige Stellen des Bundes, insbesondere an das Bundesamt für Statistik, sowie an zuständige Behörden anderer Länder und internationale Organisationen weiterleiten.

Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts

(Art. 118g und 118h KAG)

1Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut ist dafür verantwortlich, dass die für den L-QIF geltenden gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

2Erfüllt eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr, so informiert das Institut d unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft.

3Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht eingehalten, so hat das Institut die Anlegerinnen und Anleger sowie die Prüfgesellschaft darüber zu informieren und dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand innert angemessener Frist wiederhergestellt wird. Ist dies nicht möglich, so löst es den L-QIF auf.