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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten
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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»
2Die Prüfgesellschaft erstattet den Kurzbericht rechtzeitig vor Publikation des Jahresberichts. Er ist sind von der zuständigen leitenden Prüferin oder dem zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.
3Bei einem L-QIF mit Teilvermögen ist für jedes Teilvermögen einzeln zu berichten.
Art. 126zundeciesKurzbericht
1Der Kurzbericht äussert sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften über die Jahresrechnung und zu den Prüfungen der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG, bei den L-QIF mit Immobilienanlagen zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.
2Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der aktienrechtlichen Prüfgesellschaft nach Artikel 728 OR17 umfassen.
3Die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation gilt auch für den L-QIF.
Art. 126zduodeciesPrüfbericht ergänzende Prüfung
1Die Prüfgesellschaft erstattet den Prüfbericht über die ergänzende Prüfung.
2Der Bericht ist dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des L-QIF zur Kenntnis zu bringen. Er ist in einer Sitzung dieses Organs zu behandeln und die Behandlung ist zu protokollieren.
Art. 126ztredeciesWesentliche Mängel
1Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit wesentliche Mängel fest, so nimmt sie diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts auf.
2Die Verletzung einer Vorschrift nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlich.
Art. 127b Ausländische ETF
(Art. 78 Abs. 3 und 119 f. KAG)
Die nach ausländischem Recht als ETF ausgestalteten Anteile oder Anteilsklassen einer ausländischen offenen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anleger angeboten werden, müssen dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sein.
17 SR 220