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Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 30 Seiten

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Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 32b Interessenkonflikte

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)

Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

Art. 33 Sorgfaltspflicht

(Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)

1Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten sorgen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration.

2Die FINMA kann die Einzelheiten regeln und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

Art. 34 Abs. 1 und 4

1Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten weisen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hin.

4Personen, die schweizerische oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten, aufbewahren oder vertreten, sowie ihre Beauftragten gewährleisten bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.

Art. 36 Abs. 2

2Für übrige Fonds nach den Artikeln 68–71 KAG und «Limited Qualified Investor Funds» (L-QIF) nach Artikel 118a KAG enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.

Art. 37 Abs. 2 Bst. a, e, h und o, Abs. 2bisEinleitungssatz, Bst. d und g sowie Abs. 2ter Einleitungssatz

2Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:

a. Kosten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Anlagen, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abrechnungs- und Abwicklungskosten, Bankspesen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;