Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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bensmittelrechts dar. Der Risikowert eines Unternehmens wird dabei aufgrund unterschiedlicher Kriterien – wie dem Ergebnis der letzten Kontrollen, der Unternehmensgrösse oder der Branche – festgelegt.63

Abs. 3

Der in Absatz 3 festgehaltene Grundsatz soll in Erinnerung rufen, dass die Überprüfung von bestehendem Recht und von Vollzugsaufgaben auf Entlastungspotenzial eine dauerhafte Aufgabe des Bundes ist. Der Grundsatz impliziert keine neuen Evaluationsinstrumente, die Überprüfung soll grundsätzlich im Rahmen des normalen Rechtssetzungsprozesses und der bestehenden Evaluationstätigkeiten geschehen.

Abs. 4

Der in Absatz 4 festgehaltene Grundsatz zielt darauf ab, dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit in den Evaluationen von bestehendem Recht mehr Gewicht zu verleihen. Die Ex-post-Evaluationen des Bundes sollen die Ideen der in Absatz 1 festgehaltenen Grundsätze zur Erarbeitung effizienter Regulierungen vermehrt berücksichtigen. Dazu gehört beispielsweise die Überprüfung, ob ein verankertes Instrument immer noch das beste volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist.

Art. 2 Prüfpflichten bei der Ausarbeitung von Erlassen

Abs. 1

In Absatz 1 wird die für die Ausarbeitung eines Erlasses des Bundes verantwortliche Stelle verpflichtet, verschiedene Punkte zu prüfen. Die aufgelisteten Prüfpflichten gelten für jegliche Erlassentwürfe. Weitere Prüfpflichten hinsichtlich der Botschaften werden in Artikel 141 Absatz 2 ParlG statuiert. Die Prüfpflichten des Unternehmensentlastungsgesetzes zielen auf die Entlastung von Unternehmen ab, weshalb sie in diesem Gesetz verankert werden und als Ergänzung zu den bestehenden Prüfpflichten in Artikel 141 Absatz 2 ParlG zu betrachten sind.

Bst. a

Diese Prüfpflicht greift den Regulierungsgrundsatz zur Entlastung von KMU (siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b) auf und ergänzt ihn. Regulierungen können für Unternehmen mit Belastungen verbunden sein, die unabhängig von der Unternehmensgrösse sind und KMU vergleichsweise stärker treffen. Diese Belastungen stellen oft Fixkosten dar, die bei grösseren Unternehmen verhältnismässig weniger stark ins Gewicht fallen. Es gilt daher jeweils zu prüfen, ob eine relativ höhere Belastung der KMU besteht und ob vereinfachte oder differenzierte Regulierungen möglich sind. Das Ziel ist, einer möglichen Benachteiligung von KMU durch kostengünstigere Lösungen entgegenzuwirken, ohne dabei den Nutzen der Regulierung zu stark zu schmälern.

Bst. b

Mit dieser Prüfpflicht wird das federführende Amt verpflichtet, Regulierungen, die weitergehen als vergleichbare Regulierungen im Ausland (sogenannter «Swiss Finish»), spezifisch auf ihre zusätzliche Wirkung zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Regulierungen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, wie beispielsweise der Europäischen Union. Grundsätzlich wird ein Swiss Finish nur dann angestrebt, wenn daraus ein entsprechender Zusatznutzen resultiert und auch die potenziell erhöhten Regulierungskosten in einem angemessenen Verhältnis dazu stehen. Bestehen jedoch für Schweizer Unternehmen höhere regulatorische Anforderungen als für ihre ausländische Konkurrenz, so kann dies ein Wettbewerbsnachteil darstellen. Durch die Prüfpflicht wird sichergestellt, dass ein Swiss Finish explizit ausgewiesen und begründet wird.

Bst. c

Diese Prüfpflicht ergänzt den Regulierungsgrundsatz zur Ausschöpfung elektronischer und digitaler Behördenleistungen (siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. d). Die E-Government-Strategie des Bundes trägt dazu bei, die Belastung für Unternehmen mit Hilfe neuer technologischer Mittel zu reduzieren. Die Verwaltung soll prüfen, ob mit Hilfe von E-Government-Lösungen der Vollzug der vorgesehenen Regulierung vereinfacht werden kann.

Bst. d

Diese Prüfpflicht ergänzt den Regulierungsgrundsatz der regelmässigen Überprüfung von bestehenden Erlassen (siehe Art. 1 Abs. 4). Die bestehenden Regelungen im gleichen Bereich werden vom federführenden Amt auf mögliche Entlastungen überprüft, mit dem Ziel, wenig effiziente Regelungen aufzudecken und aufzuheben. Weiter sind mögliche Entlastungen im gleichen Bereich zu prüfen.

Abs. 2

In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Ergebnisse der in Absatz 1 verlangten Prüfungen in den erläuternden Berichten zur Vernehmlassung und in den Botschaften des Bundesrates ausgewiesen werden sollen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Prüfung entsprechend den Vorgaben durchgeführt wurde und die nötige Transparenz gewährleistet wird. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht die in Artikel 141 ParlG festgelegten Punkte ersetzt, sondern ergänzt.

Art. 3 Regulierungskostenschätzungen

Abs. 1

In Absatz 1 wird definiert, dass bei rechtsetzenden Erlassen des Bundes die anfallenden Regulierungskosten für die Unternehmen zu schätzen sind. Der Anwendungsbereich dieser Pflicht zur Regulierungskostenschätzung ist bewusst breit gewählt. Auf explizite Ausnahmen, beispielsweise für spezifische Rechtsbereiche, einzelne regulierende Bundesstellen oder Normstufen, wird verzichtet. Für die Pflicht zur Durchführung von Kostenschätzungen ist einzig entscheidend, ob Regulierungskosten für Unternehmen anfallen könnten.

Der breite Anwendungsbereich trägt den Erfahrungen der Unternehmen Rechnung, dass sich die Regulierungslast oftmals aus einer Vielzahl verschiedener Regulierungen ergibt und auch kleinere Belastungen auf tiefen Normstufen in der

63 Bundesrat (2019): Staatliche Kontrollen: Potenzial zur administrativen Entlastung für regelkonforme Unternehmen, von www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75262.html.