Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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die kantonalen und kommunalen Verwaltungen wäre nicht zu rechtfertigen, da jeder Kanton gestützt auf seine Organisationsautonomie selbst entscheiden kann, welche auslagerungsfähigen Verwaltungsaufgaben er auf externe Dritte überträgt."

Nach Artikel 12 Absatz 3 VE-EMBaG "kann die anvisierte Gewährleistung der Interoperabilität auf horizontaler und vertikaler Ebene nur verwirklicht werden, wenn der Bund beim Vollzug von Bundesrecht – unabhängig davon, ob dafür der Bund selbst oder die Kantone zuständig sind – verbindliche Vorgaben zur Verwendung konkret bezeichneter Basisdienste und E-Services trifft. […] Mindestens für all diejenigen Bereiche, in denen der Bund über die Kompetenz verfügt, die Art und Weise der Erfüllung von Staatsaufgaben zu regeln, darf er auch verbindlich festlegen, welche Basisdienste und E-Services die Bundesbehörden wie auch die kantonalen Behörden dazu nutzen sollen. Das erstreckt sich auch auf die Bereiche, in denen die Kantone beziehungsweise Gemeinden Bundesrecht umsetzen (vgl. Art. 46 Abs. 1 BV). […] Als Adressaten einer Verbindlicherklärung gemäss Absatz 3 kommen die Behörden der Kantone (Bst. a) sowie externen Verwaltungsträger des Bundes und der Kantone (Bst. b) in Frage. Dadurch wird der Geltungsbereich des Gesetzes in Bezug auf Verbindlicherklärungen auch auf alle kantonalen Verwaltungsträger ausgeweitet, die mit dem Vollzug von Bundesrecht betraut sind. Verbindlicherklärungen in Anwendung der Buchstaben a und b entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen (es sei denn, dass externe Verwaltungsträger des Bundes von Verbindlicherklärungen tangiert werden). Es wird Sache der Kantone sein, ihre Gemeinden und externen Verwaltungsträger nach Massgabe des kantonalen Rechts zur Verwendung der vom Bund bezeichneten Basisdienste und E-Services zu verpflichten."

Artikel 13 Absätze 1 und 2 VE-EMBaG ermächtigen den Bund, "für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht durch Behörden des Bundes und der Kantone sowie durch externe Träger von Verwaltungsaufgaben Standards als verbindlich zu erklären."

Damit auf gerechtfertigte Bedürfnisse bestimmter Verwaltungsträger Rücksicht genommen werden kann, kann der Bundesrat in Anwendung von Artikel 14 VE-EMBaG absehen, "elektronische Behördendienste oder Standards für bestimmte, von Artikel 12 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 und 2 erfasste Verwaltungsträger für verbindlich zu erklären."

Die zentrale elektronische Plattform nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes zielt darauf ab, die Verfahren zwischen Behörden und Unternehmen zu vereinfachen, zu digitalisieren und so zu optimieren. Dies setzt voraus, dass elektronische Behördenleistungen für Unternehmen aller Staatsebenen auf der zentralen elektronischen Plattform zugänglich gemacht werden, soweit sie im Vollzug von Bundesrecht erbracht werden und dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Die Nutzung der Plattform ist fakultativ für kantonale und kommunale Behördenleistungen, die nicht in den Geltungsbereich einer Bundeskompetenz fallen oder falls dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht nicht erforderlich ist.

Mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a gibt der Gesetzgeber dem Bundesrat zwingend vor, auf dem Verordnungsweg die zentrale und die dezentrale Bundesverwaltung sowie die Verwaltungen der Kantone und ihre externen Verwaltungsträger unter den nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 VE-EMBaG geltenden Voraussetzungen, zur Nutzung des Portals nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a. zu verpflichten. Die vorliegende Bestimmung unterscheidet sich von Artikel 12 Absätze 1 und 3 VE-EMBaG, welche die Kompetenzdelegation an den Bundesrat lediglich in einer Kann-Formulierung vorsehen.

Die Verpflichtung betrifft bestehende oder neu einzuführende elektronische Behördenleistungen im Vollzug von Bundesrecht, die sich an Unternehmen richten. Unter "elektronisch" ist zu verstehen, dass die Möglichkeit besteht, die Behördenleistung papierlos über ein Online-Formular, ein Online-Portal, eine elektronische Schnittstelle oder Ähnliches zu beziehen und einzureichen. Der Behörde erwächst aus der vorliegenden Bestimmung jedoch keine Verpflichtung, Behördenleistungen elektronisch anzubieten.

Behördenleistungen im Vollzug von Bundesrecht, die nicht elektronisch angeboten werden, sind von der Verpflichtung nicht betroffen. Solche Behördenleistungen können dennoch auf Wunsch der Behörde neu auf der zentralen Plattform angeboten werden. Dieses Vorgehen ermöglicht es Behörden, ihre Prozesse durch Anbindung an die zentrale Plattform zu digitalisieren, ohne eigene Benutzeroberflächen entwickeln zu müssen.

Behördenleistungen mit beispielsweise kantonalem Vollzug von Bundesrecht, die jedoch nicht durch alle vollziehenden kantonalen Behörden elektronisch angeboten werden, sollen grundsätzlich flächendeckend über die zentrale Plattform zugänglich gemacht werden. In solchen Fällen kann der Bundesrat Behörden, die keine elektronische Lösung zur Verfügung stellen dazu verpflichten, für die entsprechende Behördenleistung elektronische Meldungen von der zentralen Plattform entgegenzunehmen, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist. Die Detailbestimmungen werden in der Verordnung des Bundesrates geregelt. Sie können beispielsweise vorsehen, dass Behörden ein E-Mail-Postfach oder andere Schnittstellen einrichten.

Die Verpflichtung gemäss Absatz 4 schliesst nicht aus, dass Behörden weiterhin eigene, parallele Portale betreiben können, auch dann wenn ihre Behördenleistungen über die Plattform zugänglich sind (siehe Abbildung 3 in Anhang 7.2). Dadurch bleibt jeder Behörde die Wahl, eigene Zugangsportale neben der zentralen elektronischen Plattform zu betreiben oder ausschliesslich die zentrale elektronische Plattform gemäss diesem Gesetz zu nutzen insofern es sich um Behördenleistungen handelt, welche sich an Unternehmen richten. Die Unternehmen können ihrerseits die Behördenleistungen über die zentrale elektronische Plattform beziehen und sofern diese bestehen, über dedizierte Zugangsportale einzelner Behörden.

Gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 VE-EMBaG kann der Bundesrat technische, organisatorische und prozedurale Standards für verbindlich erklären, soweit dies für das Zusammenwirken der zentralen Plattform mit anderen Systemen erforderlich ist. Standards können die Definition von Schnittstellen betreffen, aber auch Anforderungen an elektronische Identitäten, Zugangsberechtigungen, Vollmachtsaustellungen und -anerkennungen, etc. So sind z. B. Schnittstellen bei der zentralen Plattform notwendig, wenn für eine bestimmte Behördenleistung die zuständige Behörde einen genügenden digitalen Reifegrad aufweist und strukturierte Daten für das antragstellende Unternehmen an die zentrale Plattform zurücksenden kann (sog. bidirektionaler Datenaustausch). Zur Sicherstellung des bidirektionalen Datenaustauschs zwischen der zentralen Plattform und den Behörden, können Standards festgelegt werden. Ebenso kann die Standardisie-