Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
schen Plattform gemäss Absatz 4 zu überwachen, die Behörden an ihre Pflichten zu erinnern, dem Bundesrat die Ausnahmen nach Artikel 14 VE-EMBaG zu beantragen (siehe Erläuterungen zu Abs. 4 unten).
Abs. 2
Nach Absatz 2 schliesst der gesetzte Fokus auf Behördenleistungen für Unternehmen nicht aus, dass das SECO die Plattform auch für folgende Nutzer öffnet:
UID-Einheiten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201067 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, die nicht Unternehmen sind (Bst. a.);
Einzelpersonen (Bst. b.).
Diese mögliche Erweiterung begrenzt sich auf Behördenleistungen, die dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen und mit denjenigen für Unternehmen identisch sind.
Ein Beispiel hierfür ist die Erstellung von Betreibungsbegehren. Da Unternehmen und Einzelpersonen Betreibungsbegehren einreichen können, bietet die zentrale elektronische Plattform schon heute beiden den Zugang zu dieser Behördenleistung an.
Abs. 3
Absatz 3 beschreibt die Funktionen der zentralen elektronischen Plattform:
Sie unterstützt die Unternehmen beim Verfassen und Übermitteln von Eingaben an Behörden. Diese Bestimmung kann grundsätzlich nach verschiedenen Integrationsmustern (siehe Abbildung 3 in Anhang 7.2) umgesetzt werden und unter Berücksichtigung verbindlicher Standards gemäss Artikel 13 VE-EMBaG.
Sie unterstützt im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten das "once-only"-Prinzip. Das Unternehmen muss regelmässig benötigte Firmendaten wie Adressen, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder die Bankverbindung nur einmal erfassen, oder kann diese direkt aus digital verfügbaren Behördenregistern importieren. Die zentrale Plattform führt selber kein amtliches Register. Die Hoheit über amtliche Register bleibt unverändert bei den zuständigen Behörden. Die auf der Plattform gehaltenen Daten stehen unter ausschliesslicher Kontrolle des Unternehmens. Dieses kann die Daten bei Bedarf anpassen oder löschen und entscheidet über deren Übermittlung an die für die Behördenleistung zuständige Behörde.
Sie kann, sofern das für die jeweilige Behördenleistung anwendbare Recht dies erlaubt sowie gemäss dessen Regeln, die elektronische Übermittlung von Dokumenten vom Unternehmen an eine Behörde oder von einer Behörde an das Unternehmen ermöglichen. Ein direkter Austausch von Dokumenten der antragstellenden Unternehmen zwischen Behörden über die zentrale Plattform ist nicht möglich. Bei den Dokumenten kann es sich auch um strukturierte Daten handeln.
Abs. 4
Nach Absatz 4 ist die zentrale elektronische Plattform ein Behördendienst nach dem VE-EMBaG. Dessen Bestimmungen kommen zur Anwendung, sofern das vorliegende Gesetz nichts anderes vorsieht.
Das VE-EMBaG schafft gemäss dessen Artikel 1 Buchstabe a die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten beim Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen. Die zentrale Plattform nach dem vorliegenden Gesetz bildet ein konkretes Beispiel eines elektronischen Behördendienstes im Sinne eines Mittels der IKT zur Erfüllung behördlicher Aufgaben.
Nebst den Bestimmungen des VE-EMBaG betreffend elektronischer Behördendienste (Art. 12 Abs. 1–3 VE-EMBaG) sind insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich Standards (Art. 13 VE-EMBaG) und Ausnahmen von verbindlich erklärten elektronischen Behördendiensten und Standards (Art. 14 VE-EMBaG) für die zentrale Plattform von Relevanz und werden nachfolgend kurz dargelegt.
Relevante Textpassagen aus dem erläuternden Bericht zum VE-EMBaG
Artikel 12 Absatz 1 VE-EMBaG "verschafft dem Bundesrat eine allgemeine Grundlage, die dem EMBaG unterstehenden Bundesbehörden im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben verbindlich anzuweisen, elektronische Behördendienste (Basisdienste und E-Services) zu betreiben. Dies hat in der zentralen Bundesverwaltung, die dem Bundesrat ohnehin hierarchisch unterstellt ist, keine eigene Bedeutung. Er kann solche Weisungen an hierarchisch unterstellte Behörden ohnehin erlassen oder diese Befugnis an eine untergeordnete Behörde delegieren (vgl. beispielsweise Art. 17 und 18 der Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik; Inkrafttreten am 1. Januar 2021). Anders sieht es in Bezug auf Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung aus: Mit Absatz 1 soll die Grundlage geschaffen werden, um auch solche dezentralen Einheiten zur Nutzung der elektronischen Behördendienste, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, zu verpflichten. Ob der Organisationserlass einer dezentralen Verwaltungseinheit eine Autonomie der Aufgabenerfüllung vorsieht, welche einer Verbindlicherklärung entgegensteht, wird nicht in allen Fällen einfach zu klären sein. Dies wird im Einzelfall auf dem Wege der Auslegung zu beantworten sein."
Mit Artikel 12 Absatz 2 VE-EMBaG "erhält der Bundesrat die Befugnis (Kann-Vorschrift), vorzusehen, dass Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung elektronische Behördendienste zur Erfüllung kantonaler und kommunaler Aufgaben zur Mitnutzung zur Verfügung stellen, sofern diese gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben betrieben werden, die Erfüllung der Hauptaufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird, und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind. Als Empfänger einer solchen Dienstleistung des Bundes kommen nebst den Kantonen und Gemeinden auch die mit der Erfüllung kantonaler Aufgaben betrauten Organisationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung in Frage. Eine Beschränkung auf
67 SR 431.03