Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Summe zu bedeutenden Belastungen für die Unternehmen führen können. Auch bei Vorschriften auf tieferen Normstufen sollen deshalb zukünftig die Regulierungskosten systematischer ausgewiesen werden. Um Doppelspurigkeit vorzubeugen, werden nur neue, noch auf keiner höheren Normstufe ermittelte Regulierungskosten geschätzt. Kosten, die bereits auf Gesetzesstufe ermittelt wurden, sollen bei einer allfälligen Konkretisierung auf tieferer Rechtsstufe ausgewiesen werden.
Als Mittel zur Triage fungiert das Formular «Quick-Check». Dieses deckt neben den üblichen RFA-Prüfpunkten auch Fragen zu den Regulierungskosten ab und muss möglichst früh im Gesetzgebungsprozess ausgefüllt werden. Die im Quick-Check durchgeführte Relevanzanalyse zu den Auswirkungen auf die Unternehmen soll als Entscheidungsgrundlage dienen, ob eine Regulierungskostenschätzung durchführbar ist. Da der Quick-Check verwaltungsintern der ersten Ämterkonsultation beizulegen ist, haben die konsultierten Ämter bereits frühzeitig die Gelegenheit, zu dieser Entscheidung Stellung nehmen zu können.
Die Federführung zur Regulierungskostenschätzung liegt bei der für den Erlass zuständigen Einheit der Bundesverwaltung. Die Regulierungskostenschätzung kann prinzipiell intern durchgeführt werden oder per Mandat an eine externe Stelle vergeben werden.
Die Schätzung der Regulierungskosten wird üblicherweise im Rahmen der RFA durchgeführt. Diese hat allerdings einen breiteren, volkswirtschaftlichen Fokus und analysiert die Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft. Die Regulierungskostenschätzungen können somit ein Bestandteil der RFA sein und diese ergänzen. Sie ersetzen aber die RFA nicht.
Abs. 2
Als Regulierungskosten gelten alle Kosten, die den Unternehmen aufgrund von Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten anfallen. Als Handlungspflichten betrachtet werden u. a. Informations-, Melde-, Registrierungs- oder Bewilligungspflichten. Unterlassungspflichten beinhalten Verbote und Normen mit verbotsähnlicher Wirkung. So hat beispielsweise eine striktere Emissionsgrenze für Feinstaub, die bei den meisten betroffenen Unternehmen einen Investitionsbedarf für Nachrüstungen (Handlungspflicht) verursacht, bei denjenigen Unternehmen, die auf Nachrüstungen verzichten und die Grenzwerte nicht einhalten können, die Wirkung eines Verbots (Unterlassungspflicht). Duldungspflichten implizieren die Akzeptanz von Handlungen Dritter. Darunter können beispielsweise staatliche Kontrollen fallen, die ein Unternehmen zu «erdulden» hat.
Bei Regulierungskostenschätzungen sind Entlastungen für Unternehmen, beispielsweise durch den Wegfall oder die Vereinfachung von bestehenden Bestimmungen, in Abzug zu bringen. Es wird der Ansatz einer Nettobetrachtung verfolgt. Die Aussagekraft von ausgewiesenen Regulierungskosten für Unternehmen hängt stark davon ab, ob sämtliche relevanten Regulierungskosten und Entlastungen quantifiziert und berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollte die angewandte Definition für die einzubeziehenden Regulierungskosten für Entlastungen spiegelbildlich gelten. Nicht berücksichtigt wird hingegen der Nutzen einer Regulierung, wenn dieser über eine Entlastung für Unternehmen hinausgeht. Der generelle Nutzen ist schwieriger zu monetarisieren und fliesst nicht in die Regulierungskosten ein. Im Rahmen der RFA werden jedoch weiterhin sowohl Kosten und Nutzen berücksichtigt und in den erläuternden Berichten und Botschaften für den Bundesrat und das Parlament ausgewiesen. Ein Leitfaden zur Monetarisierung der positiven und negativen Auswirkungen auf die Umwelt wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Verfügung gestellt.
Abs. 3
Alle schätzbaren Regulierungskosten müssen quantifiziert werden. Abbildung 2 stellt eine Übersicht der Regulierungskosten dar. In der bestehenden Methodik wird zwischen direkten und indirekten Kosten unterschieden. In der Regel beinhaltet der Begriff der messbaren Kosten die direkten Kosten. Typische Beispiele von direkten Regulierungskosten sind Personalkosten für das Ausfüllen eines Formulars bei einer Meldepflicht, Investitionskosten für Nachrüstungen im Produktionsprozess, die Sachkosten für eine externe Überprüfung der Kontoführung oder finanzielle Kosten wie die Gebühr für eine Bewilligung. Die Schätzungen der direkten Regulierungskosten können oftmals basierend auf beobachtbaren Grössen durchgeführt werden und sind in der Regel einfacher als bei indirekten Regulierungskosten. Je nach Vorlage kann es aber auch gerade umgekehrt sein.