Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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Art. 9 Evaluation
Abs. 1
Die Effektivität der Massnahmen im Gesetz lässt sich aufgrund ihrer indirekten Wirkung derzeit noch kaum abschätzen und hängt auch stark davon ab, ob durch die ergriffenen Massnahmen tatsächlich wirksame Entlastungen umgesetzt werden können. Daher ist die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des gesamten Gesetzes und dessen Vollzug spätestens nach 10 Jahren zu überprüfen.
Abs. 2
Das Resultat der Evaluation bildet einen Bericht des Bundesrates zuhanden des Parlaments, in dem neben den Evaluationsergebnissen auch entsprechende Vorschläge zur Änderung des Gesetzes vorgebracht werden können. Zu prüfen ist insbesondere auch, ob die zeitlich befristeten Artikel 4-7 verlängert oder unbefristet verankert werden sollen.
Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Abs. 3
Das Monitoring der Regulierungsbelastung (Art. 4), die Bereichsstudien (Art. 5 und 6) und der Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung (Art. 7) werden auf einen Zeitraum von 10 Jahren befristet. Innerhalb dieser Frist soll sich zeigen, ob diese Massnahmen sich bewährt haben (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 9 Abs. 2).
5 Auswirkungen
Im Rahmen der Arbeiten zur Ausgestaltung des Unternehmensentlastungsgesetzes wurde für die Analyse der Auswirkungen eine externe Studie in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse der daraus entstandenen RFA71 werden in den nachfolgenden Erläuterungen abgebildet. Der Fokus der Analyse liegt besonders auf der quantitativen Schätzung der für den Bund entstehenden Kosten sowie der qualitativen Analyse der Wirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Positive und negative Auswirkungen
Das geplante Unternehmensentlastungsgesetz wirkt sich via zwei Kanäle sowohl positiv wie auch negativ auf den Staat aus. Einerseits verursachen die vorgesehenen Massnahmen Mehrkosten in der Bundesverwaltung. Für drei der sechs untersuchten Massnahmen– die Pflicht zur Schätzung der Regulierungskosten, das Monitoring und die Ex-post-Bereichsstudien – wurden diese Mehrkosten im Rahmen der Studie quantitativ geschätzt. Die Quantifizierungen stellen Schätzungen für die Kosten der gesamten Bundesverwaltung dar und sind keine Indikatoren für die individuelle Belastung einzelner Ämter. Die anfallenden Kosten hängen stark von der Ausgestaltung des Gesetzes ab. Eine Verteilung der gesamthaft geschätzten Kosten auf die einzelnen Ämter zur Ermittlung der finanziellen und personellen Kosten ist aufgrund der unterschiedlichen Aufstellung und Erfahrungen in den Ämtern bezüglich Evaluation und Kostenschätzungen nicht möglich.
Eine Übersicht der geschätzten Kosten aufgegliedert nach den einzelnen Massnahmen ist in Tabelle 1 dargestellt. Gesamthaft ergibt sich eine potenzielle Mehrbelastung der Bundesverwaltung in der Höhe von 1,5–4,3 Millionen Franken pro Jahr (Grössenordnung stark abhängig von der entsprechenden Umsetzung und Ausgestaltung in der Bundesverwaltung). Zusätzlich werden die einmaligen Kosten zur Konzeption des Monitorings auf 125 000 Franken geschätzt. Hinzu kommen nicht-quantifizierbare, vermutlich aber geringe Kosten zur Erfüllung der Regulierungsgrundsätze und der Prüfpflichten sowie der Aufwand für die Umsetzung der durch die Ex-post-Bereichsstudien identifizierten Entlastungspotenziale. Zusätzliche, noch nicht quantifizierbare Mehrkosten entstehen durch die Erweiterung der zentralen elektronischen Plattform.
Das Unternehmensentlastungsgesetz wirkt sich aber auch positiv auf den Staat aus. Von der Verbreitung der zentralen elektronischen Plattform sind indirekt Effizienzgewinne innerhalb der Verwaltung zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Staat, wiederum indirekt, von der geringen regulatorischen Belastung von Unternehmen profitiert. Die verbesserte Produktivität des privaten Sektors sowie die höhere Standortqualität wirken sich beispielsweise positiv auf die Steuereinnahmen aus.
5.1.2 Finanzielle Auswirkungen
Die Arbeiten zu den Regulierungsgrundsätzen werden voraussichtlich im Rahmen des üblichen Erarbeitungsprozesses einer Vorlage erfolgen, wodurch kaum Zusatzkosten erwartet werden.
Für die Prüfpflichten ist eine Betrachtung von Fall zu Fall notwendig. Bei einigen Vorlagen ist der Einsatz der zu prüfenden Massnahme von Anfang an praktisch ausgeschlossen, die Kosten der Prüfpflicht wären in diesem Fall sehr gering. Im Gegensatz dazu kann eine fundierte Prüfung von differenzierten Regulierungen oder der Abschaffung einer bestehenden Regulierung mit Zusatzkosten verbunden sein, aber in diesen Fällen unter Umständen auch einen hohen Nutzen schaffen.
Obwohl bereits heute die Pflicht zur Schätzung von Auswirkungen von Vorlagen besteht, können durch die gesetzliche Pflicht zur Schätzung der Regulierungskosten potenziell gewisse Mehrkosten für die Bundesverwaltung entstehen. Die
71 Ecoplan (2021): Auswirkungen des Unternehmensentlastungsgesetzes und der Regulierungsbremse.