Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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Bundesverwaltung muss die jeweiligen Schätzungen intern oder durch Vergabe eines externen Mandats durchführen. Aufgrund der unterschiedlichen Natur und Komplexität der Vorlagen, ist die Schätzung der Kosten dieser Pflicht mit einer Mehrzahl von Annahmen verbunden. Im Sinne einer Grössenordnung werden die zusätzlichen Kosten aufgrund der vorgesehene Pflicht zur Quantifizierung der Regulierungskosten für Unternehmen auf rund 1,85 Millionen Franken jährlich geschätzt. Eine grössere oder kleinere Zahl betroffener Vorlagen bzw. höhere oder tiefere Kostensätze pro Schätzung können ebenfalls plausibel sein. Werden die diesbezüglichen Annahmen im Sinne eines Best- und eines Worst-Case-Szenarios verändert, ergibt sich eine Bandbreite von 1,1 bis 3,0 Millionen Franken.

Der wesentlichste Kostentreiber ist die Schätzung der Regulierungskosten per se, die sich aus der Durchsetzung und Erweiterung der Quantifizierungspflicht ergibt. Auffällig ist zudem, dass rund die Hälfte der Aufwände für die Durchführung aller vorgesehenen Schätzungen bereits heute unter der RFA-Richtlinie anfallen und demzufolge als Sowieso-Kosten eingestuft werden. Diese Aufwände zählen nicht zu den ausgewiesenen Mehrkosten.

Die für das geplante Monitoring geschätzten Kosten sind vergleichsweise gering. Der wesentliche Kostentreiber, die Bereitstellung der Schätzungen der Regulierungskosten für sämtliche Vorlagen, wird der Quantifizierungspflicht zugerechnet. Im Sinne einer Grössenordnung werden die darüberhinausgehenden Kosten für das Monitoring auf rund 100 000 Franken pro Jahr (Bandbreite 47 500–170 000 Franken pro Jahr) geschätzt. Grösster Kostentreiber ist die Sammlung und Konsolidierung aller Schätzungen von Regulierungskosten für Unternehmen. Hinzu kommen rund 125 000 Franken einmalige Kosten (Bandbreite 80 000–200 000 Franken) für die Konzeptionierung und Erarbeitung des geplanten Monitorings.

Pro Jahr sind zwischen drei und fünf Ex-post-Bereichsstudien geplant. Es handelt sich dabei um primär extern durchgeführte Studien. Es gibt keine Regelung bezüglich des Umfangs der Studien. Im Sinne einer Grössenordnung werden die ungefähren Kosten für die Bereichsstudien auf insgesamt rund 685 000 Franken pro Jahr (Bandbreite: 350 000– 1 060 000 Franken, abhängig vom Umfang der durchgeführten Studien) geschätzt. Die Kosten setzen sich primär aus den Kosten für die extern durchgeführten Studien, die Identifikation der Bereiche und die bundesinterne Betreuungsaufgabe zusammen.

Tabelle 1: Übersicht zu den geschätzten, jährlichen Kosten, in Millionen Franken. Jährliche Kosten Sowieso Kosten Total

Grundsätze Nicht quantifizierbar

Prüfpflichten Nicht quantifizierbar

Pflicht zur Kostenschätzung 3.68 1.83 1.85

(2.26 - 5.79) (1.16 - 2.77) (1.1-3.02)

Überwachung der Belastung 0.1 0 0.1

(0.05 - 0.17) (0.05 - 0.17)

Bereichsstudien 0.69 0 0.69

(0.35 - 1.06) (0.35 - 1.06)

Zugangsportal Heute ca. 4.1 Mio. / Kosten für Erweiterung nicht quantifizierbar

Total 4.47 1.83 2.64

(2.66 - 7.02) (1.16 - 2.77) (1.5 - 4.25)

Quelle: Ecoplan (2021), Auswirkungen des Entlastungsgesetzes und der Regulierungsbremse.

Die Finanzierung der zentralen elektronischen Plattform wird grundsätzlich durch den Bund sichergestellt, da zusätzliche Aufwendungen zugunsten von Behördenkontakten, die nicht im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht stattfinden, voraussichtlich einen unwesentlichen Anteil ausmachen werden. 2019 beliefen sich die Kosten für die Einbindung (inklusive Business-Analyse und Übersetzungen) von einzelnen Behördenleistungen sowie für die Wartung, den Betrieb und den First-Level Support der zentralen elektronischen Plattform insgesamt auf 4,1 Millionen Franken, davon entfielen 1,3 Millionen Franken auf den Betrieb und 2,8 Millionen Franken auf die Weiterentwicklung der Plattform.

Für die Behörden des Bundes, deren Behördenleistungen auf der Plattform zugänglich gemacht werden, können je nach digitalem Reifegrad und bestehenden Infrastrukturen einmalige Mehrkosten für den Systemausbau, z. B. Schnittstellen, entstehen. Diese Kosten sind durch die Behörde zu tragen, fallen aber üblicherweise weit geringer aus, als wenn die Behörde ein eigenes Frontend entwickeln und betreiben muss. Im Falle einer Teilintegration (siehe Integrationsmuster «Behördenleistung A», Abb. 2 in Anhang 7.2) tragen die Behörden weiterhin sämtliche Kosten für ihr Portal, beziehungsweise Frontend. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei aussergewöhnlichen Anforderungen an die Integration auf der Plattform von Behördenleistungen im Vollzug von Bundesrecht durch Bundesbehörden, kann auch eine finanzielle Beteiligung der zuständigen Behörden vereinbart werden. Falls Behörden ganz auf die zentrale elektronische Plattform setzen, können Betriebskosten für eigene Portale gesenkt oder vollständig eingespart werden.

Die zusätzlichen Kosten wie auch die Einsparungen für den Bund aufgrund der gesetzlichen Verankerung der zentralen elektronischen Plattform und des daraus resultierenden rascheren oder umfangreicheren Ausbaus lassen sich gegenwärtig nicht ausweisen und hängen u.a. von den noch zu bestimmenden Übergangs- und Einführungsfristen sowie Ausnahmen ab. Sollte der Finanzbedarf die vorhandenen Mittel deutlich übersteigen und sollten keine zusätzlichen Mittel gesprochen werden, können beispielsweise die Übergangsfristen verlängert werden.