Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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5.1.3 Personelle Auswirkungen
In welchen Verwaltungseinheiten innerhalb der Bundesverwaltung die aufgeführten Kosten anfallen, lässt sich im Rahmen der durchgeführten RFA nicht abschliessend eingrenzen. Beim grössten Kostentreiber, der Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen, fällt ein Grossteil der Kosten bei der jeweils federführenden Bundesstelle an. Hinzu kommen Kosten beim SECO als Querschnittsstelle und Kompetenzzentrum. Eine ähnliche Kostenverteilung ist auch bei den Ex-post-Bereichsstudien zu erwarten. Demgegenüber fallen die Aufwände für die Erarbeitung des Monitorings und für die Bereitstellung und Verbreitung der zentralen elektronischen Plattform überwiegend beim SECO an. Für die Behörden, deren Behördenleistungen auf der zentralen Plattform zugänglich gemacht werden, kann kurzfristig ein einmaliger geringer Zusatzaufwand für den Systemaufbau entstehen. Grundsätzlich werden die bei der Behörde vorhandenen Schnittstellen verwendet, was seitens der angebundenen Behörde und genügendem Digitalisierungsgrad nur ein geringes Mitwirken erfordert. Bei fehlenden Schnittstellen sind diese im Bedarfsfalle durch die jeweilige Behörde einzurichten, was befristet einen gewissen personellen Aufwand erfordert.
5.1.4 Andere Auswirkungen
Die verstärkte Transparenz und die ausgeweitete Berichterstattung zur Regulierungsbelastung von Unternehmen kann zu einer Veränderung der Anzahl an parlamentarischen Aufträgen führen. Der Nettoeffekt ist dabei unklar. Je nach Entwicklung der Belastung sind sowohl vermehrte als auch weniger häufige politische Vorstösse denkbar.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Das Unternehmensentlastungsgesetz kann dazu führen, dass aufgrund der Wahl einer schlanken und einfachen Regelung auch die Kantone im Vollzug von Bundesrecht entlastet werden. Zusätzlich kann das vorliegende Gesetz Vorbildcharakter aufweisen; Nachahmung in den Kantonen kann auf kantonaler Ebene entlastende Wirkung entfalten – auch für die kantonalen Behörden. Weiter führen die beschlossenen Entlastungsmassnahmen und die zentrale elektronische Plattform zu einer Verbesserung der kantonalen Standortattraktivität.
Die Finanzierung der zentralen elektronischen Plattform wird grundsätzlich durch den Bund sichergestellt. Damit entsteht für Kantone und Gemeinden, deren Behördenleistungen auf der Plattform zugänglich gemacht werden, kein finanzieller Aufwand die Plattform betreffend. Einmalige Mehrkosten können für den Systemausbau, z. B. Schnittstellen, anfallen. Diese lassen sich nur schwer beziffern, werden aber eher als gering eingeschätzt, da v. a. bestehende Schnittstellen integriert werden. Mittel- bis langfristig führt die zentrale elektronische Plattform bei den teilnehmenden Behörden zu Effizienzgewinnen, verbesserten Prozessen und erhöhter Datenkonsistenz. Falls Behörden ganz auf die zentrale Plattform setzen, können Betriebskosten für eigene Portale gesenkt oder vollständig eingespart werden. Sollten der Plattform zusätzliche wesentliche Aufwendungen zugunsten von Behördenkontakten entstehen, die nicht in Vollzug von Bundesrecht sind, so leisten die Kantone einen Beitrag gemäss Artikel 12 Absatz 4 VE-EMBaG.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit Ausnahme der zentralen elektronischen Plattform richten sich die beschriebenen Massnahmen in erster Linie an die Verwaltung. Durch die Massnahmen wird eine indirekte Entlastungswirkung für die Unternehmen angestrebt. Zu den zentralen Wirkungskanälen zählen dabei die verbesserte Entscheidungsgrundlage für das Parlament und den Bundesrat, die gesetzten Rahmenbedingungen für effiziente Regulierungen, die Information über Regulierungskosten, die systematische Identifizierung von Entlastungsmassnahmen und die rasche, flächendeckende Verbreitung der zentralen elektronischen Plattform. Das dadurch veränderte Regulierungsumfeld führt zu einer Stärkung der Unternehmen, die sich in unterschiedlichen Formen positiv in der Volkswirtschaft widerspiegelt, wie beispielsweise eine höhere Produktivität, mehr Arbeitsplätze, verstärkte Innovationen etc. Insgesamt wird folglich mit einer Verbesserung der Standortqualität gerechnet.
Aufgrund der indirekten Wirkung der Massnahmen ist eine konkrete Quantifizierung des Nutzens und der potenziellen Entlastungswirkung nicht möglich. Im Rahmen der durchgeführten RFA wurde deshalb eine qualitative Einschätzung zum Nutzen der einzelnen Massnahmen vorgenommen, die insgesamt positiv ausfiel.
Für die Regulierungsgrundsätze ist der zentrale Wirkungskanal der Massnahme eine gesteigerte Wahrnehmung und eine konsequentere Berücksichtigung der Grundsätze guter und effizienter Regulierung in der Bundesverwaltung. Daraus entsteht ein positiver Effekt auf Effektivität und Effizienz neuer Regulierungen. Allerdings dürfte der beschriebene Nutzen eher bescheiden sein, da in vielen Fällen die Grundsätze bereits heute geprüft werden, auch wenn dies nicht immer abschliessend dokumentiert wird. Durch die Sammlung der relevanten Grundsätze an einer Stelle ist mit einem gewissen Effizienzgewinn bei deren Prüfung zu rechnen.
Für die Prüfpflichten liegt der zentrale Wirkungskanal in der verstärkten Berücksichtigung potenzieller Regulierungskosten in der Bundesverwaltung. Die für eine Vorlage verantwortliche Bundesstelle wird durch die zu prüfenden Vereinfachungsmassnahmen für Unternehmen beauftragt, sich mit möglichem Entlastungspotenzial auseinanderzusetzen. Der Nutzen für die Volkswirtschaft entsteht indirekt, indem neue Vorlagen vermehrt Vereinfachungsmassnahmen enthalten. Inwieweit dies der Fall sein wird, lässt sich für die Zukunft schwer abschätzen. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil des möglichen Vereinfachungspotenzials bereits heute entdeckt und falls möglich auch implementiert wird. Grundsätzlich gilt jedoch, dass schon eine geringe Anzahl von zusätzlich eingeführten Vereinfachungen für die Wirtschaft zu spürbaren und sich über die Jahre kumulierenden Effizienzgewinnen führen kann.
Bei der Auswirkung der ausgeweiteten Kostenschätzungspflicht wird ein indirekter, positiver Effekt auf die Volkswirtschaft erwartet. Der Effekt entsteht hauptsächlich dadurch, dass die bisherige Regelung durch die gesetzliche Verankerung konsequenter durchgesetzt wird, d. h. bei sämtlichen Vorlagen mit hoher Belastung quantitative Angaben zumindest zu den direkten Regulierungsfolgekosten vorliegen. Wie gross dieser Effekt ausfällt, lässt sich schwer vorhersagen