Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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3.2 Umsetzungsfragen

Geplante Umsetzung

Nur für die Bestimmungen über die zentrale elektronische Plattform wird eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe notwendig sein. Nach Artikel 8 Absatz 4 des Entwurfes soll der Bundesrat die Behörden und weiteren Stellen unter den Voraussetzungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 des Vorentwurfes des Bundesgesetzes vom …46 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (nachfolgend als «VE-EMBaG» abgekürzt, wobei «VE» für Vorentwurf steh) zur Nutzung der Plattform verpflichten. Weiter hat der Bundesrat gemäss Artikel 14 VE-EMBaG die Kompetenz, Ausnahmen zur Verpflichtung der Nutzung der Plattform und technischer Standards festzulegen.

Der Bundesrat wird seine RFA-Richtlinien anpassen müssen, um die im Entwurf vorgesehenen Vorgaben – z. B. keine Schwellenwerte für die quantitative Schätzung der Regulierungskosten - umzusetzen.

Prüfung der Vollzugstauglichkeit im vorparlamentarischen Verfahren

Die Vollzugstauglichkeit des Vorentwurfs wurde im Rahmen der in Auftrag gegebenen externen RFA47 untersucht. Die Studie kommt zum Schluss, dass insbesondere der Quantifizierbarkeit von Regulierungskosten in der Praxis Grenzen gesetzt sind, die auch die Aussagekraft des geplanten Monitorings einschränkt. Zusätzlich besteht bei den Regulierungsgrundsätzen die Gefahr, dass aufgrund der Anlehnung an bereits bestehende Gesetzesgrundlagen Auslegungsprobleme auftreten (z. B. ob das neue oder ältere Gesetz angewendet werden soll). Es besteht aber kein Anlass, deshalb die Tauglichkeit des Vollzugs der einzelnen Massnahmen grundlegend in Zweifel zu ziehen.

Geplante Evaluationen des Vollzugs

Artikel 9 des Vorentwurfs soll den Bundesrat verpflichten, spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dessen Inhalt und Vollzug auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Evaluation wird ein Bericht zuhanden der Bundesversammlung erstellt, in dem nötigenfalls Änderungen des Gesetzes vorgeschlagen werden.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1 Regulierungsgrundsätze

Die gesetzlichen Regulierungsgrundsätze dienen als Leitlinien und Hilfestellung für eine volkswirtschaftlich effiziente, respektive möglichst wenig belastende, Regulierung. Sie sollen bei der Ausarbeitung von neuen Erlassen, der Ausgestaltung des Vollzugs sowie bei der Evaluation und Umsetzung des bestehenden Rechts als Richtlinie dienen.

Regulierungsgrundsätze erlauben aber auch die nötige Flexibilität um den jeweiligen Regulierungen im Einzelfall gerecht zu werden. Abweichungen von den Grundsätzen sind insbesondere dann zulässig, wenn sie dem Zweck einer Regulierung entgegenstehen. Von einer beschränkten Anwendbarkeit auszugehen, ist insbesondere in Sektoren, in denen die Marktgestaltung in der Verfassung verankert ist (siehe auch die Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. d). Möglichen Zielkonflikten zwischen den einzelnen Grundsätzen oder zu weiteren öffentlichen Interessen ist ebenfalls Rechnung zu tragen.

Weiter liegt es in der Natur von Grundsätzen, dass die darin festgehaltenen Pflichten allgemein und prinzipienbasiert formuliert sind. Bestimmte Einheiten der Bundesverwaltung unterliegen nach geltendem Recht bereits detaillierteren, gleichwertigen oder gar strengeren Anforderungen im Rahmen der Rechtsetzung sowie den Anforderungen an Regulierungskostenschätzungen und der Evaluation von geltenden Erlassen. Diese, in der Regel auf spezifische Wirtschaftsbereiche oder Sachgebiete anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit und gehen den hier vorgesehenen Grundsätzen vor. Beispiele für solche Bestimmungen finden sich etwa in Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199548 über die technischen Handelshemmnisse (THG), in Artikel 7 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199049 (SuG) oder in Artikel 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200750 (FINMAG) und seinen Ausführungsbestimmungen51 dar.

Abs. 1

Absatz 1 umfasst Regulierungsgrundsätze für die Ausarbeitung von rechtsetzenden Erlassen des Bundes und zielt dabei auf allgemeine volkswirtschaftliche Prinzipien ab. Der Geltungsbereich ist bewusst breit formuliert. Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen (Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002,52 ParlG).

Bst. a

Buchstabe a beschreibt den Grundsatz der volkswirtschaftlichen Effizienz. Dieser setzt voraus, dass diejenige Ausgestaltung einer Regulierung (Regulierungsalternative) mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft gewählt werden soll. Als Regulierungsalternativen werden die verschiedenen Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Erlasses verstanden, mit denen ein Regulierungsziel erreicht werden kann. Es gilt also, einerseits

46 Die Vernehmlassungsunterlagen sind abrufbar unter www.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2020 > EFD. Die Refenzierungen auf das VE-EMBaG im vorliegenden Bericht beziehen sich auf den Gesetzestext und die Erläuterungen gemäss Vernehmlassungsvorlage.

47 Ecoplan (2021), Auswirkungen des Unternehmensentlastungsgesetzes und der Regulierungsbremse.

48 SR 946.51

49 SR 616.1

50 SR 956.1

51 Die Ausführungsbestimmungen regeln unter anderem, wie die Regulierungsgrundsätze angewendet und die Aspekte Verhältnismässigkeit, Differenzierung und internationale Standards bei der Regulierungstätigkeit berücksichtigt werden sollen. Siehe Bundesrat (2019), «Bundesrat verabschiedet neue Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz», Medienmitteilung des Bundesrates vom 13.12.2019, von www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-77531.html.

52 SR 171.10