Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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teilnehmer gewährleisten möchte. Beispielsweise verbietet dieser keine unternehmerische Tätigkeit des Staates, soweit dieser mit gleichen Rechten und Pflichten im Wettbewerb auftritt und das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird.59

Bst. e

Buchstabe e legt einen Grundsatz für eine präzise und klare Formulierung von Erlassen fest. Durch eine passende Formulierung wird es den Adressaten ermöglicht, die Regelung ohne zusätzlichen Aufwand zu verstehen und entsprechend umzusetzen oder zu befolgen. Der Grundsatz basiert auf der Idee von Artikel 7 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200760, in dem ähnliche Kriterien für Texte des Bundes allgemein festgehalten sind. Hier werden die Kriterien im Kontext der administrativen Entlastung aufgeführt.

Abs. 2

Absatz 2 umfasst Grundsätze für eine aus Unternehmenssicht kostengünstige Ausgestaltung des Vollzugs von rechtsetzenden Erlassen des Bundes. Durch die Berücksichtigung der Grundsätze sollen unnötige administrative Belastungen für Unternehmen präventiv verhindert werden, ohne die Ziele einer Regulierung zu tangieren.

Bst. a

Buchstabe a zielt darauf ab, die Anzahl unterschiedlicher Kontaktstellen zwischen Unternehmen und Behörden möglichst gering zu halten. Die Interaktionen von Unternehmen mit staatlichen Behörden zum Vollzug von Regelungen (z. B. das Einholen einer Bewilligung) sollen sich auf möglichst wenige Behördenstellen beschränken. Durch diese Reduktion wird auch die Anzahl notwendiger Behördengänge oder Kontaktaufnahmen seitens der Unternehmen reduziert.

Bst. b

Buchstabe b zielt auf eine klare Kommunikation von Regelungen ab und ist in engem Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe e zu sehen. Der Begriff Regelungen beinhaltet in diesem Zusammenhang alle möglichen Rechte und Pflichten, die den Unternehmen aus einem Erlass entstehen. Ziel ist es, Regelungen so zu kommunizieren, dass den betroffenen Unternehmen möglichst wenig zusätzlicher Aufwand für das Verständnis und die Umsetzung der Pflichten entsteht. Es ist insbesondere auch bei Änderungen von bestehenden Regelungen zu beachten, dass die Unterschiede zu den früher geltenden Regelungen klar kommuniziert werden. Mögliche Instrumente für eine adressatengerechte Kommunikation können beispielsweise einfach verständliche Informationsbroschüren oder Webseiten sein.

Bst. c

Buchstabe c knüpft an die Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 201161 (OrFV) an und verankert deren Grundidee auf gesetzlicher Ebene. Ziel ist es, die Kosten zu reduzieren, die bei Unternehmen aufgrund von Wartezeiten und Prozessen bei erstinstanzlichen wirtschaftlichen Verfahren anfallen. Dies soll durch eine einfache und klare Ausgestaltung des Verfahrens geschehen. So muss beispielsweise bei einem Bewilligungsverfahren vorher klar festgelegt werden, welche Unterlagen das Unternehmen einreichen muss. Auch hier sind, ähnlich wie bei Buchstabe d allgemein festgehalten, wenn möglich digitale Erleichterungsmöglichkeiten einzuführen. Durch die Festlegung von fixen Bearbeitungsfristen werden die Unternehmen durch Planungssicherheit entlastet. Entsprechende Vorgaben zur Festlegung von angemessenen Fristen sind in Artikel 4 OrFV definiert.

Bst. d

Buchstabe d soll die digitalen Möglichkeiten zur Verminderung der administrativen Belastung fördern. Die Kontakte zwischen Bund und Unternehmen sollen durch Digitalisierung erleichtert werden. Wichtig ist dabei, nicht nur einzelne Formulare zu digitalisieren, sondern die gesamten Abläufe mit Hilfe digitaler Mittel zu erleichtern. Ein konkretes Beispiel stellt die Einführung der Möglichkeit dar, die Abrechnung der Mehrwertsteuer komplett digital durchzuführen. Diese Massnahme wurde Ende 2015 umgesetzt62 und reduziert die benötigten Ressourcen von Unternehmen für die Abrechnung der Mehrwertsteuer.

Bst. e

In Buchstabe e wird der Kontakt zwischen Behörden und Unternehmen mittels Formularen thematisiert. Unter einfacher Ausgestaltung wird beispielsweise der Verzicht auf nicht zwingend notwendige Fragen oder schriftliche Erklärungen verstanden. Auch Erleichterungen mittels Digitalisierung sind denkbar. Ein Beispiel für eine digitale Erleichterung bei Formularen ist das automatische ein- bzw. ausblenden von Folgefragen, basierend auf vorher gegebenen Antworten. Die einheitliche Gestaltung und thematische Strukturierung von Formularen ist insbesondere bei Abläufen mit mehreren Formularen wichtig. Dadurch wird der Bearbeitungsaufwand für Unternehmen reduziert.

Bst. f

Buchstabe f bestimmt risikobasierte Kontrollen als das Standardvorgehen bei der Ausgestaltung des Vollzugs. Kontrollen verursachen bei Unternehmen insbesondere Personalkosten für die Vorbereitung und die Begleitung der Inspektorinnen und Inspektoren.

Risikobasierte Kontrollen stellen in der Regel eine kosteneffiziente Alternative zu flächendeckenden Kontrollen dar. Durch die gezielte Wahl der Unternehmen aufgrund verschiedener Parameter soll ein hohes Schutzniveau bei reduzierter administrativer Belastung erreicht werden. Die Formulierung des Grundsatzes schliesst flächendeckende Kontrollen nicht aus, da es auch Bereiche gibt, in denen nur solche Kontrollen das gewünschte Schutzniveau sicherstellen können (z. B. bei Kernkraftwerken). Auch Stichprobenkontrollen sind weiterhin möglich, beispielsweise als Teil eines Kontrollkonzepts, das eine Risikoanalyse enthält. Ein Beispiel für eine risikobasierte Kontrolle stellt der Vollzug des Le-

59Siehe BGE 143 II 425 E. 4.2, BGE 138 I 378 E. 6.2.2 S. 385 ff.

60SR 441.1

61 SR 172.010.14

62 Bundesrat (2019), Administrative Entlastung : Bilanz 2016-2019, von www.seco.admin.ch > Standortförderung > KMU-Politik > Administrative Entlastung.