Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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Den Kantonen wird die Möglichkeit eingeräumt, ebenfalls Themenvorschläge für Bereichsstudien einzubringen. Damit wird der Natur der Regulierungsbelastung Rechnung getragen, die nicht nur durch Regulierungen im Kompetenzbereich des Bundes, sondern auf allen föderalen Ebenen entsteht. Zudem sind die Kantone oftmals für die Umsetzung von Bundesrecht zuständig und sind damit näher an dessen Kostenwirkung.
Abs. 4
Der Bundesrat veranlasst jährlich drei bis fünf Bereichsstudien. Die Anzahl Bereichsstudien wird als Spannbreite festgelegt, damit sie entsprechend der Grösse der geplanten Bereichsstudien angepasst werden kann.
Die Wahl der Sachbereiche für die Bereichsstudien obliegt dem Bundesrat. Dem Mechanismus der Wirksamkeitsüberprüfungen (Art. 170 BV) folgend, werden die geplanten Bereichsstudien in den Bundesratszielen aufgenommen. Gemäss Artikel 144 Absatz 1 ParlG werden die Jahresziele dem Parlament bekannt gegeben, wodurch das Parlament rechtzeitig über die vorgesehenen Bereichsstudien informiert wird. Dem Parlament stehen Mittel zur Verfügung, eigene Schwerpunkte für die Bereichsstudien zu diskutieren und einzubringen. Schwerpunkte für die Bereichsstudien können beispielsweise in der Legislaturplanung festgelegt werden.
Art 6 Bereichsstudien: Durchführung, Finanzierung und Veröffentlichung
Abs. 1
Aufgrund des vorhandenen Fachwissens ist das thematisch federführende Departement für die Durchführung der Bereichsstudien zuständig. Das SECO unterstützt die verantwortlichen Departemente bei der Durchführung der Bereichsstudien.
Abs. 2
Um möglichst unabhängige Evaluationen zu gewährleisten, sollen die Bereichsstudien, grundsätzlich verwaltungsextern vergeben werden. Wird eine Bereichsstudie verwaltungsintern erarbeitet, ist dies vor der Durchführung gegenüber dem Bundesrat zu begründen.
Abs. 3
Der Bundesrat entscheidet basierend auf einem Bundesratsantrag des federführenden Departements über die Umsetzung, das heisst über das weitere Vorgehen bei den konkret vorgeschlagenen Massnahmen. Massnahmen, die im Rahmen von verwaltungsexternen Bereichsstudien erarbeitet werden, können somit zunächst immer auch verwaltungsintern diskutiert werden, bevor sie dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt werden.
Abs. 4
Die Bereichsstudien sind nach der Fertigstellung durch das federführende Amt zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Publikation garantiert die Transparenz über Entlastungsmöglichkeiten und leistet einen Beitrag für die öffentliche Diskussion über die Reduktion der Regulierungsbelastung von Unternehmen.
Abs. 5
Die methodischen Grundlagen sind zentral, um eine geordnete Durchführung der Bereichsstudien zu gewährleisten und die Arbeiten im Rahmen der Bereichsstudien zu vereinfachen. Sie werden vom WBF zur Verfügung gestellt und dienen als empfohlene Vorgehensweise, als eine Art Mindeststandard. Je nach Themenbereich und Regulierung kann die Methodik aber auch entsprechend angepasst werden.
Art. 7 Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung
Alle vier Jahre legt der Bundesrat dem Parlament einen Bericht vor, der die durchgeführten Arbeiten zur Entlastung von Unternehmen darstellt. Dieser Auftrag ermöglicht die Einbindung der Ergebnisse der Bereichsstudien in die politische Diskussion und fördert die Umsetzung der Entlastungsmassnahmen.
Art. 8
Abs. 1
Absatz 1 beauftragt das SECO, eine zentrale elektronische Plattform zur erleichterten Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden zu betreiben. Der Geltungsbereich entspricht Artikel 2 VE-EMBaG. Der Bundesrat kann gestützt auf seine Organisationsautonomie die Zuständigkeit für die Plattform auch einer anderen Verwaltungseinheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199765 (RVOG) zuordnen. Der technische Betrieb der Plattform wird nicht direkt durch das SECO, sondern durch einen internen Leistungserbringer gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 25. November 202066 über die digitale Transformation und die Informatik (VDTI) sichergestellt. Gegenwärtig ist das Information Service Center WBF ISCeco für den Betrieb der zentralen elektronischen Plattform zuständig. Weiter gilt Artikel 9 VE-EMBaG hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben. Zur Durchführung von Beschaffungsverfahren nach den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrechts können beispielsweise nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a. VE-EMBaG Aufgaben auf Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, die nicht der Bundesverwaltung angehören und an denen der Bund an der Organisation oder der Person beteiligt ist.
Das SECO gewährleistet die Bereitstellung, die Planung und Gestaltung der Plattform, ist verantwortlich für deren bedarfsgerechten Ausbau und legt die Führungsprinzipien fest. Es beantragt die erforderlichen Ressourcen, nimmt die notwendigen Beschaffungen vor, kann technische Vorgaben erlassen, beauftragt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Studien und unterstützt die Behörden beim Zugänglichmachen ihrer Behördenleistungen auf der zentralen elektronischen Plattform. Es ist weiter dazu befugt, die Einhaltung der Pflicht zur Nutzung der zentralen elektroni-