Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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Abbildung 1: Rechtsetzungsprozess am Beispiel eines Gesetzes, inklusive vorgeschlagenen Massnahmen und deren Wirkung. Die durchgezogenen Linien stellen eine direkte Wirkung und die gestrichelten Linien eine indirekte Wirkung dar. Die Neuregelung ist nicht auf Gesetze beschränkt, sondern erfasst auch weitere Vorlagen.

Quelle: Eigene Darstellung

Der Gesetzesvorentwurf sieht als ersten Eckpunkt Regulierungsgrundsätze vor, die als Leitlinien und Hilfestellung für gute Regulierung (bzw. möglichst wenig belastende Regulierung) dienen sollen. Sie beschreiben Prinzipien guter Regulierung, so dass sich neue Regulierungen an diesen orientieren können. Konkret wurden Grundsätze für die Ausarbeitung neuer rechtsetzender Erlasse des Bundes, für die Ausgestaltung des Vollzugs sowie die Evaluation bestehender Erlasse formuliert.

Einen zweiten Eckpunkt stellen die Prüfpflichten dar, welche die Dienststellen der Bundesverwaltung gesetzlich verpflichten, bei der Erarbeitung eines Rechtssetzungsvorhabens Vereinfachungsmassnahmen für Unternehmen und KMU zu prüfen. Entsprechend besteht mit den Prüfpflichten ein Instrument, das bei neuen Regulierungen eine Berücksichtigung und Diskussion bezüglich spezifischer Entlastungsmassnahmen für Unternehmen ermöglicht.

Der dritte Eckpunkt ist die Ex-ante-Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen. Dies gilt für alle neuen rechtssetzenden Vorlagen mit Auswirkungen auf die Unternehmen und erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer RFA, in der auch die Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft analysiert werden. Die in den RFA-Richtlinien bestehende Pflicht wird damit - allerdings ohne Schwellenwerte (bisher mehr als 1000 betroffene Unternehmen oder eine besonders stark betroffene Branche)45- auf Gesetzesstufe verankert. Die breite Anwendung der Kostenschätzung und die damit ermittelten Daten schliessen die Lücke, die durch die heute nicht systematisch durchgeführten Kostenanalysen entstanden ist, und ermöglicht eine zielführende Identifikation von Bereichen mit ansteigender Regulierungsbelastung.

Als vierten Eckpunkt wird ein Auftrag zur Überwachung der Regulierungsbelastung der Unternehmen formuliert. Dieses Monitoring baut auf einfach verfügbaren Indikatoren und Informationen auf und ermöglicht die Entwicklung von neuen Belastungen dazustellen. Ziel des Monitorings ist es, die Bemühungen zur Entlastung aufzuzeigen und Problembereiche mit besonders hoher Belastung zu identifizieren. Um Aussagen über die Effizienz in diesen Bereichen treffen zu können, müssen die Informationen des Monitorings zusätzlich mit Informationen zum Nutzen der betroffenen Regulierung betrachtet werden.

Mit dem fünften Eckpunkt wird ein Instrument eingeführt, welches die systematische Analyse bestehender Regulierung ermöglicht und der Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen dient. Konkret soll jährlich eine bestimmte Anzahl Bereichsstudien durchgeführt werden, die basierend auf einer Evaluation in einem Regulierungsbereich Entlastungspotenzial identifizieren und entsprechende Verbesserungsmassnahmen vorschlagen. Die Bereichsstudien zielen auf eine Effizienzverbesserung des Regulierungsbestandes ab; bei gleichbleibendem Nutzenniveau werden Belastungen abgebaut.

Als sechster Eckpunkt soll der Gesetzgeber die Exekutive beauftragen, mittels E-Government den Unternehmen eine zentrale elektronische Plattform flächendeckend auch in Zukunft zur Verfügung zu stellen. Vereinfachte elektronische Bewilligungs-, Antrags- und Meldeverfahren leisten einen wichtigen Beitrag zum Abbau von Bürokratie bzw. Regulierungskosten. Mit dieser Vorlage soll eine explizite rechtliche Grundlage geschaffen werden, dass der Bund eine solche Plattform mit Nutzungsmöglichkeiten für Kantone und Gemeinden betreibt. Zudem sollen Bundesstellen, Kantone sowie externe Träger von Verwaltungsaufgaben verpflichtet werden, beim Vollzug von Bundesrecht, ihre elektronischen Behördenleistungen über die zentrale elektronische Plattform anzubieten. Die gesetzliche Verankerung soll die Verbreitung der Plattform beschleunigen. Der Nutzen für Unternehmen und Behörden steigt mit der Anzahl angebundener Behördenleistungen. Gleichzeitig leistet die gesetzliche Verankerung einen hohen indirekten Nutzen im Sinne eines Impulses für die Digitalisierung und das E-Government im Besonderen.

45 Ziff. 3.2 Abs. 4, RFA-Richtlinien (BBI 2019 8519).