Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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Der Bund soll regelmässig Bereichsstudien zur Erarbeitung von Entlastungsmassnahmen erarbeiten.
Es soll die gesetzliche Grundlage für eine zentrale elektronische Plattform geschaffen werden, mit der die E-Governement-Strategie Schweiz verwirklicht werden kann.
Mit den vorgeschlagenen Massnahmen soll die Regulierungsbelastung der Unternehmen ganzheitlich adressiert werden. Die Grundlage dazu bilden eine erhöhte Transparenz über die Belastungen der Unternehmen, ein Monitoring der generellen Entwicklung der Belastung durch Regulierungskosten sowie einheitliche Grundsätze für eine gute und effiziente Regulierung. Wichtig ist zudem, dass die verankerten Instrumente sowohl bei den Belastungen aufgrund neuer Regulierungen als auch bei bestehenden Regulierungen ansetzen. Mögliches Entlastungspotenzial soll inskünftig systematisch identifiziert werden. Ferner besteht in den Möglichkeiten der Digitalisierung ein grosses Potential zur administrativen Entlastung, weshalb diese besser genutzt werden. Die Massnahmen werden im Detail in Kapitel 3 erläutert.
Geprüft und verworfen wurde hingegen die gesetzliche Verankerung eines sogenannten Reduktionsziels. Dabei würde beispielsweise der Bundesrat beauftragt, ein quantitatives Ziel zu setzen, die Regulierungskosten, welche den Unternehmen aufgrund bereits bestehender Regulierungen anfallen, um einen bestimmten Betrag zu reduzieren. Bei der Beurteilung von konkreten Entlastungsmassnahmen wären Kosten-Nutzen-Abwägungen und politische Priorisierungen grundsätzlich möglich und auch zwingend notwendig. Regulierungskostensenkungen sollten immer den volkswirtschaftlichen Auswirkungen gegenübergestellt werden. Wird dies nicht berücksichtigt, könnte der institutionalisierte Entlastungsdruck zu ineffizienten Entlastungsmassnahmen führen. Ein erheblicher Nachteil des Reduktionsziels stellt der hohe Aufwand einer vertieften Analyse des Regulierungsbestandes dar, die erfolgen müsste, um eine zweckmässige Höhe des Reduktionsziels festlegen zu können. Generell würde voraussichtlich auch die Verteilung der Teilziele auf die verschiedenen Ämter eine Hürde darstellen, da eine Verteilung nach einem objektiven Verteilschlüssel nur schwierig vorstellbar ist. Aus diesen Gründen wurde das Instrument «Reduktionsziel» nicht in den vorgeschlagenen Gesetzesvorentwurf aufgenommen.
Ebenfalls nicht Bestandteil der Vorlage ist die Schaffung einer unabhängigen Kontrollstelle, welche die RFA oder die Regulierungskostenschätzungen bei neuen Regulierungen überprüft und damit die Qualität und Vollständigkeit der Auswirkungsanalysen verbessern könnte. Eine solche wurde bereits im Rahmen der Motionen 15.3400 Vogler und 15.3445 FDP-Liberale Fraktion vom Bundesrat geprüft und aus Kosten- und Effizienzgründen verworfen. Die beiden Motionen wurden am 9. Dezember 2020 vom Parlament abgeschrieben. Eine parlamentarische Initiative der WAK-S (19.402) mit demselben Anliegen ist aber noch offen und wie oben erwähnt momentan sistiert.
Weiter hat der Bundesrat im Bericht zur Erfüllung des Postulates 15.3421 Caroni zur Regulierungsbremse unterschiedliche Ansätze zur Bremsung der Regulierungsbelastung geprüft.17 Er hat in seinem Bericht zum Ausdruck gebracht, dass er starre Mechanismen wie «One-in-one-out»18 ablehnt, da sie keine Abwägung von Kosten und Nutzen zulassen. Auch das Parlament hat die Motionen 16.3543 und 18.3061 Martullo abgelehnt, die die Einführung einer «One-in-twoout»-Regelung forderten.
Eine Verankerung der RFA im Unternehmensentlastungsgesetz erscheint als nicht sinnvoll, da diese Richtlinien erst kürzlich präzisiert und verbindlicher ausgestaltet wurden. Zudem liegt der RFA ein breiteres Verständnis und eine volkswirtschaftliche Analyse von Kosten und Nutzen zu Grunde, wodurch sie auch im Zielkonflikt mit dem spezifischen Fokus des vorliegenden Gesetzes auf Unternehmen stehen kann.
Für die Regulierungsbelastung der Unternehmen sind die Regulierungen aller föderalen Ebenen relevant. Der vorliegende Gesetzesvorentwurf betrifft aber grundsätzlich nur die Regulierungstätigkeit im Kompetenzbereich des Bundes. Die in der Motion als Beispiele genannten kantonalen Entlastungsgesetze können nur beschränkt als Orientierung für ein Bundesgesetz zur Entlastung von Unternehmen dienen, da die kantonalen Entlastungsgesetze zum Teil Instrumente beinhalten, die auf Bundesebene bereits existieren (z. B. RFA). Die Kantone Zürich und Basel-Landschaft kennen gesetzliche Vorgaben, wie etwa die Pflicht, die Zahl der anzusprechenden Verwaltungsstellen tief zu halten oder den elektronischen Behördenverkehr zu fördern. Vorgesehen sind auch Pflichten zur Durchführung von RFA, die Festlegung der Aufgaben einer Informations- und Koordinationsstelle für Unternehmen und eine Pflicht das geltende Recht auf Entlastungen zu prüfen (Zürich). Mindestens drei weitere Kantone (Graubünden19, Aargau20 und Solothurn21) kennen in ihren Kantonsverfassungen eine allgemeine Verpflichtung zur administrativen Entlastung.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 29. Januar 202022 zur Legislaturplanung 2019–2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 202023 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Die Botschaft zur Legislaturplanung 2019– 2023 definiert das Ziel 3, dass die Schweiz unter anderem für bestmögliche stabile und innovationsfördernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen im digitalen Zeitalter sorgt. Das Unternehmensentlastungsgesetz ist in der Botschaft als eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziels definiert.
Verhältnis zur Finanzplanung
Das Geschäft ist im Voranschlag 2020 mit IAFP 2021–2023 sowie im Voranschlag 2021 mit IAFP 2022–2024 jeweils im Band 2B unter Projekte und Vorhaben des SECO aufgelistet.
Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
17 Bundesrat (2018), Regulierungsbremse: Möglichkeiten und Grenzen unterschiedlicher Ansätze und Modelle von www.parlament.ch > 15.3421 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses.
18 Bei einer One-in-one-out Regel müssen neue Regulierungsbelastungen kompensiert werden, indem bestehende Regulierungsbelastungen abgebaut werden.
19 Artikel 84 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (SR 131.226).
20 Artikel 50 Absatz 2bis der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SR 131.227).
21 Artikel 121 Absatz 5 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (SR 131.221).
22 BBI 2020 1777
23 BBI 2020 8385