Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

ge auch zu fundierten Informationen über den Nutzen führt, oder dass eine Vorlage aufgrund der eingebrachten Vereinfachungen und Kostensenkungen auf mehr Akzeptanz stösst. Die Abwägung der verschiedenen Interessen obliegt aber in jedem Fall Bundesrat und Parlament.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Das Unternehmensentlastungsgesetz hat keine direkte Auswirkung auf die Umwelt. Es gilt das Gleiche wie bei den Auswirkungen auf die Gesellschaft. Es ist denkbar, dass über eine Vorlage aus dem Bereich der Umwelt aufgrund der erhöhten Transparenz über die Regulierungskosten anders entschieden wird. Somit ist es auch nicht auszuschliessen, dass der Nutzen für die Umwelt in bestimmten Fällen verringert wird; dies im Sinne einer umfassenden Interessensabwägung, wobei der Entscheid dazu aber in jedem Fall von Bundesrat und Parlament gefällt wird. Wie bei den Auswirkungen auf die Gesellschaft kann die zusätzliche Diskussion über die Regulierungskosten auch die Akzeptanz gegenüber neuen Vorlagen erhöhen.

5.6 Andere Auswirkungen

Die gesteigerte Wahrnehmung gegenüber effizienter Regulierung und den Regulierungskosten kann prinzipiell zu unterschiedlichen Konsequenzen für die Inhalte der zu erarbeitenden Vorlagen führen. So ist zu erwarten, dass die Stärkung der Transparenz im Erarbeitungsprozess auch zu einer höheren Gesamtqualität des Endprodukts führt. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dass durch den verstärken Fokus auf die Unternehmen Vorlagen mit geringerem Nutzen oder Mehrbelastung für andere Akteure erarbeitet werden. In jedem Fall führt die erhöhte Transparenz dazu, dass die Entscheidungsträger fundierte Interessensabwägungen vornehmen und ihre Entscheide auf eine bessere Informationsgrundlage abstützen können.

Gemäss den befragten Interviewpartnern in der RFA spielen die Angaben zu Belastungen in den parlamentarischen Kommissionen bereits eine Rolle. Bei Vorlagen mit vergleichsweise geringer regulatorischen Belastung – dazu zählt auch die Mehrzahl der neu von der Quantifizierungspflicht betroffenen Vorhaben –ist aber nur mit einer geringeren Wirkung auf die Entscheidungsfindung in den Kommissionen und Räten des Parlaments auszugehen. Der zu erwartende Mehrwert für die Mitglieder des Parlaments ist gegenüber den heutigen qualitativen Angaben bei diesen Vorlagen gemäss den Einschätzungen der RFA und jenen der Interviewpartner aus der Bundesverwaltung vergleichsweise gering.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Rechtsgrundlage

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft (Art. 94 Abs. 3 BV). Der Bund kann diesem verfassungsmässigen Auftrag dadurch nachkommen, dass er im Rahmen seiner Regulierungs- und Vollzugstätigkeit Unternehmen von Regulierungskosten entlastet. Mit den gesetzlichen Regulierungsgrundsätzen und den Prüf-, Monitoring- und Evaluationspflichten werden die zuständigen Bundesstellen angehalten, diesen Entlastungsappell umzusetzen; dem gleichen Ziel dient die zentralen elektronischen Plattform zur Abwicklung von Kontakten zwischen Unternehmen und Behörden. Das Gesetz fusst daher auf einer inhärenten Zuständigkeit des Bundes. Eine solche inhärente Zuständigkeit wird dort angenommen, wo die Regelung einer Materie wesensgemäss dem Bund zusteht, weshalb in diesem Zusammenhang auch von einer Zuständigkeit kraft föderativen Staatsaufbaus gesprochen wird. Im Ingress des Gesetzes wird als Platzhalter für diese inhärente Kompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV als Verfassungsgrundlage aufgeführt.

Vereinbarkeit mit den Grundrechten

Grundsätzlich richtet sich das Unternehmensentlastungsgesetz an die Einheiten der Bundesverwaltung und begründet keine Rechte oder Pflichten des Einzelnen gegenüber dem Staat. Es ist mit den Grundrechten vereinbar.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie schafft keine Konflikte zu bestehenden internationalen Verpflichtungen, und es wird kein internationales Recht übernommen.

6.3 Erlassform

Für die vorliegende Vorlage wurde die Form des Bundesgesetzes als Erlassform gewählt, da es sich um wichtige rechtsetzende Bestimmungen handelt; das Gesetz richtet sich an die Einheiten der Bundesverwaltung.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden keine neuen Subventionsgrundlagen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder jährliche Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.