Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

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Kosten soll verhindert werden, dass für die Einzelfälle, in denen die direkten Kosten nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand quantifizierbar sind, ein nicht erfüllbarer Auftrag entsteht.

Die im Rahmen der Regulierungskostenschätzung gewonnen Informationen sollen nicht durch den reinen Fokus auf das Schlussresultat der Nettobelastung verloren gehen. Eine separate Ausweisung von Be- und Entlastungen ermöglicht eine bessere Beurteilung der einzelnen Aspekte einer Vorlage.

Regulierungskosten, die zu erwarten sind, aber nicht quantifiziert werden können, sollen zumindest qualitativ dargestellt werden, und deren Ausmass soll soweit möglich beschrieben werden. Ferner ist zu begründen, weshalb diese nicht quantifizierbar sind.

Abs. 4

Absatz 4 sieht vor, dass die federführende Einheit der Bundesverwaltung die Resultate der Kostenschätzung aktualisiert. Eine Aktualisierung ist notwendig, wenn der Erlassentwurf substanzielle Änderungen erfährt, die nachweisbare Auswirkungen auf die Kosten der Unternehmen haben. Dies gilt auch für Änderungen durch das Parlament. Weiter kann eine Aktualisierung sinnvoll sein, wenn sich die faktischen Verhältnisse dahingehend ändern, so dass die Regulierungskostenschätzung nicht mehr repräsentativ für die entstehende Belastung ist.

Abs. 5

Absatz 5 legt fest, dass die Ergebnisse jeweils im Bundesantrag, im erläuternden Bericht zur Vernehmlassung, in der Botschaft des Bundesrates und in den Abstimmungserläuterungen des Bundesrates ausgewiesen werden müssen. Diese breite Kommunikation garantiert eine rechtzeitige Durchführung der Schätzungen und eine optimale Nutzung der generierten Informationen. Um die Einschätzung des Kosten-Nutzen-Verhältnis zu erleichtern, sollen die Ergebnisse der Kostenschätzung dem erwarteten Nutzen gegenübergestellt werden. Falls der Nutzen nicht quantifizierbar ist, muss er zumindest qualitativ ausgewiesen und den Kosten gegenübergestellt werden.

Abs. 6

Nach der letzten Änderung am Erlass, die bis zur Schlussabstimmung im Parlament erfolgen kann, sind die aktualisierten Ergebnisse der Kostenschätzung der für das Monitoring verantwortlichen Stelle zu melden. Die Sammlung der Resultate dient dem Zweck, eine substanzielle Datenbasis zu schaffen, und soll weiter im geplanten Monitoring verwendet werden.

Abs. 7

Ein Leitfaden zur Schätzung der Regulierungskosten wird vom WBF zur Verfügung gestellt. Die bereits existierende Methodik, die im Zuge der neuen RFA-Richtlinien erstellt wurde, umfasst lediglich die Schätzung der direkten Kosten.

Art. 4 Monitoring der Belastung durch Regulierungskosten

In Artikel 4 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Entwicklung der Regulierungsbelastung für Unternehmen aufgrund neuer Regulierungen zu überwachen und dazu ein Monitoring zu schaffen. Vorgesehen ist, dass das Monitoring durch das WBF koordiniert wird. Für das Monitoring sollen bestehende oder leicht zu erhebende Informationen verwendet werden. Ziel ist es, einerseits die Bemühungen zur Entlastung aufzuzeigen, anderseits sollen die gesammelten Informationen bei der Identifikation von Problembereichen helfen.

Der Gesetzesartikel lässt die konkrete Ausgestaltung des Monitorings offen. Die gemäss Artikel 3 auszuweisenden Regulierungskosten könnten als zentrale Grundlage dienen. Als weitere Komponente des Monitorings soll ein Indikatoren-Set, bestehend aus einfach verfügbaren Indikatoren, erstellt werden. Um die Effizienz einer Regulierung zu beurteilen, müssten die Informationen des Monitorings zusätzlich mit Aussagen über den Nutzen ergänzt werden

Art. 5 Bereichsstudien: Begriff und Themenfindung

Die Bereichsstudien sind Analysen des bestehenden Rechts. Sie bilden damit einen zentralen Bestandteil des Unternehmensentlastungsgesetzes und ergänzen die Aufgaben der Bundesbehörden, die primär neue Regulierungen betreffen (Prüfpflichten, Regulierungskostenschätzung, Monitoring). Mit der gezielten Evaluation von bestehendem Recht können Entlastungspotenziale für Unternehmen identifiziert und konkrete Entlastungsmassnahmen vorgeschlagen werden.

Abs. 1

Das Ziel der Bereichsstudien besteht primär darin, Verbesserungsmassnahmen zur Entlastung der Unternehmen aufzuzeigen. Um bei der Beurteilung der vorgeschlagenen Massnahmen eine einseitige Sichtweise auf die Unternehmen und ineffiziente Regulierungen zu vermeiden, sind aber auch der Nutzen und die breit verstandenen volkswirtschaftlichen Auswirkungen (d.h, auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt) umfassend zu berücksichtigen. Dies beinhaltet insbesondere eine Gegenüberstellung der potenziellen Entlastungswirkung und der möglichen Nutzeneinbussen.

Inhaltlich stellen die Bereichsstudien Evaluationen geltender Erlasse eines Sachbereichs (Themas) dar. Unter Sachbereiche fallen sowohl sektorenübergreifende Regulierungen (z. B. Bewilligungsverfahren, Kontrollen, Ordnungsfristen) als auch verschiedene Regulierungen innerhalb eines Sektors (z. B. die Lebensmittelhygiene oder das Revisionsrecht). In diesem Sinne werden dem Inhalt der Bereichsstudien keine besonderen Einschränkungen auferlegt.

Abs. 2

In Absatz 2 wird der Mechanismus zur Auswahl der Themen für die Bereichsstudien festgelegt. Die Departemente erhalten den Auftrag, jährlich mindestens einen Vorschlag aus ihrem Fachgebiet zu unterbreiten, der sich für die Durchführung einer Bereichsstudie eignet. Diese Vorgehensweise ermöglicht den Departementen, ihre eigene Expertise einzubringen, und erleichtert die spätere Zusammenarbeit. Zusätzlich können die Departemente auch weitere Themenvorschläge einbringen, beispielsweise basierend auf Rückmeldungen aus der Wirtschaft oder Umfragen. Auch das geplante Monitoring soll als wichtige Informationsgrundlage dienen

Abs. 3