Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Das Gesetz ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar; es richtet sich an die Einheiten der Bundesverwaltung und betrifft ausschliesslich den Zuständigkeitsbereich des Bundes. Die Zuständigkeiten der Kantone sind nicht betroffen.
Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist gewahrt.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vereinbarungen nach Artikel 5 VE-EMBaG können allenfalls Rechtssetzungsbefugnisse dahingehend beinhalten, als im Rahmen einer Vereinbarung Regelungen zum anwendbaren Recht getroffen werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. d VE-EMBaG). Des Weiteren hat die Bestimmung zur Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit rechtsetzenden Charakter. Dem Bundesrat wird in Artikel 9 Absatz 1 VE-EMBaG die Kompetenz übertragen, diese Aufgaben mittels Verordnung oder Vereinbarung auszulagern und dabei insbesondere Regelungen zum anwendbaren Recht und weiteren Regelungsinhalten zu treffen. Mit Artikel 12 Absatz 4 VE-EMBaG wird dem Bundesrat schliesslich die Befugnis delegiert, die Bemessung des Beitrages zu regeln, den die Kantone an die Kosten aus dem Betrieb elektronischer Behördendienste zu tragen haben.
Die Gesetzesvorlage sieht darüber hinaus keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
6.7 Datenschutz
Die Vorlage ermächtigt das SECO oder in seinem Auftrag ein Leistungserbringer gemäss VDTI, die Datenbearbeitungen, die für die drei Funktionen der zentralen elektronischen Plattform nach Artikel 8 Absatz 3 notwendig sind, vorzunehmen. Zugriff auf die Daten zu einem Unternehmen und seinen Behördenkontakten haben nur die Hilfspersonen des Unternehmens, das diese dazu bevollmächtigt. Die auf der Plattform gehaltenen Daten stehen unter ausschliesslicher Kontrolle des Unternehmens, so dass kaum eine staatliche Datenbearbeitung geschieht. Die Zugriffsrechte und Einzelheiten zum Schutz der Daten wie zum Beispiel die Vorgaben bezüglich der Aktualisierung des Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepts, die Aufzeichnung und Auswertung der wichtigen Abläufe der Informatiksysteme oder die Sicherung des Zugangs zu den Datenbanken werden in der Bundesratsverordnung im Detail geregelt.
Die Datensammlung der Plattform ist im Register des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten eingetragen77. Das Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept der Plattform wird bei jeder Einbindung einer neuen Behördenleistung überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Zugang zu den Datenbanken wird mittels Authentifizierung über eIAM78, verschlüsselte Datenübertragung, Virenschutz und Firewall optimal gesichert. Die wichtigen Abläufe innerhalb der Informatiksysteme werden in der Systemarchitektur der Plattform aufgezeichnet und ausgewertet.
77 Abrufbar unter: www.datareg.admin.ch > erweiterte Suche > Register Nr. 201800102.
78 Für weitere Informationen: www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT Lenkung > E-Services Bund > Zugriffsberechtigungen/eIAM.