Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

Abbildung 3: Hauptsächliche Integrationsmuster von Behördenleistungen zur Abwicklung von Behördenkontak-

ten von Unternehmen

Quelle: Eigene Darstellung

Erläuterungen

Bei allen Behördenleistungen, welche über die zentrale Plattform zugänglich gemacht werden, bleiben die relevanten Datenbanken (DB) und Fachapplikationen (FA) weiterhin bei den zuständigen Behörden und werden von diesen selbstständig betrieben. Je nach Entscheid der Behörde kann sie für Behördenleistungen den direkten Zugang (graue Linie) den Unternehmen zur Verfügung stellen und zusätzlich oder ausschliesslich den Zugang über die zentrale Plattform (rote Linie). Die Behörde legt allenfalls unter Berücksichtigung von Standardisierungsvorgaben fest, wie die Daten für die jeweilige Behördenleistung von der zentralen Plattform zur Behörde gelangen. Nachfolgend wird die Übermittlung via die zentrale Plattform (rote Linie) erläutert:

 Behördenleistung A: Die zentrale Plattform nimmt eine sogenannte «Teilintegration» mit einem anderen Portal vor.

Das Portal der Behörde A muss gewisse Anforderungen hierzu erfüllen. Der Nutzer erhält auf der zentralen Plattform die erforderlichen Informationen über die betreffende Behördenleistung. Anschliessend wird der Nutzer über die zentrale Plattform zum Portal der Behörde A mit derselben elektronischen Identität und ohne neues Login (keine reine Verlinkung) geführt. Die Eingaben des Unternehmens erfolgen anschliessend direkt im Frontend der Behörde A.

 Behördenleistung B: Die Behörde B betreibt kein eigenes Frontend, sondern setzt für die elektronische Antragstel-

lung ausschliesslich auf die zentrale Plattform. Die Behördenleistung wird vollständig in die zentrale Plattform integriert, bzw. durchläuft das Unternehmen einen geführten Prozess auf der Plattform. Aufgrund des tiefen digitalen Reifegrads der Behörde B (oder aufgrund der erforderlichen handschriftlichen Unterschrift und der Nutzer verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur) erstellt die zentrale Plattform ein Dokument zum Herunterladen, Ausdruck und zum postalischen Versand durch den Nutzer an die Behörde.

 Behördenleistung C: Sie betreibt wie Behörde B kein eigenes Frontend und setzt für die elektronische Antragstel-

lung auf die zentrale Plattform oder sie verfügt über einen höheren digitalen Reifegrad als die Behörde B und stellt selber elektronische Formulare auf eigenen Webseiten zum Herunterladen und Ausfüllen zur Verfügung. Unternehmen können in diesem Fall auf der zentralen Plattform die Anträge über einen geführten Prozess erstellen. Die zentrale Plattform übermittelt der Behörde C den Antrag z. B. per pdf. Bei erforderlicher handschriftlicher Unterschrift ist entweder die qualifizierte elektronische Signatur notwendig oder das Formular muss handschriftlich unterzeichnet an die Behörde postalisch versandt werden. Ohne erforderliche Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur geht der Antrag direkt von der zentralen Plattform zur Behörde in elektronischer Form.

 Behördenleistung D: Die Behörde verfügt über einen hohen digitalen Reifegrad. Sie verfügt nicht über eine eigenes

Frontend, jedoch über eine dedizierte Schnittstelle. In diesem Fall wird das Unternehmen mittels geführtem Prozess über die zentrale Plattform bis zur Antragstellung geleitet und anschliessend übermittelt die zentrale Plattform im Auftrag des Unternehmens die Daten in strukturierter Form an die Schnittstelle der Behörde D.

Bei allen Integrationsmustern besteht grundsätzlich für die zuständige Behörde die Möglichkeit, Dokumente über die zentrale Plattform dem Unternehmen zuzustellen. Der bidirektionale Datenaustausch erfordert von der zuständigen Behörde einen genügenden digitalen Reifegrad und die Berücksichtigung allfälliger Standardisierungsvorgaben.