Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/43: Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz) · 31 Seiten
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Abbildung 2: Übersicht der Regulierungskosten
Quelle: Eigene Darstellung
Die indirekten Kosten sind in der Regel schwieriger zu erfassen, da sie insbesondere die Einnahmenseite der Unternehmen betreffen. Sie können zum Teil nicht mit marktbestimmten Grössen geschätzt werden, sondern bedingen vielmehr einen Vergleich der Geschäftsentwicklung mit Regulierung und einer Situation ohne Regulierung. Sie treten meistens in der Form von entgangenen Gewinnen auf, beispielsweise aufgrund von Verboten, Verzögerungen oder auch Produktsubstitutionen. Verbote können etablierte Geschäftsaktivitäten beabsichtigt in Frage stellen, beispielsweise beim Verbot von schädlichen Pflanzenschutzmitteln, oder auch unbeabsichtigt oder gänzlich zum Verschwinden bringen. Ein Beispiel für indirekte Kosten stellen die Opportunitätskosten dar, die Unternehmen aufgrund einer neuen Regulierungen entstehen.
Eine standardisierte Methodik zur Schätzung der indirekten Kosten existiert nicht. Ob eine zweckdienliche Schätzung überhaupt möglich und sinnvoll ist, muss deshalb immer im Einzelfall beurteilt werden. Wird eine Kostenschätzung im Vergleich zur volkswirtschaftlichen Relevanz als zu aufwändig eingestuft, kann von einer Schätzung abgesehen werden. Für diese Beurteilung, wie weit die Regulierungskostenschätzungen im Einzelfall gehen sollen, bietet sich aufgrund der frühen Anwendung im Gesetzgebungsprozess wiederum der Quick-Check an.
Von den Regulierungskosten gilt es die Sowieso-Kosten zu unterscheiden. Dies sind Kosten, die Unternehmen ohne die Einführung einer staatlichen Regelung bereits tragen oder aufgrund anderer externer Einflüsse ohnehin angefallen wären. Im Rahmen der Regulierungskostenschätzung gilt es, den Anteil Sowieso-Kosten auszuweisen und von den anfallenden Regulierungskosten abzuziehen. Ein klassisches Beispiel für Sowieso-Kosten ist die Einführung einer Regelung, die international bereits gilt und von vielen Schweizer Unternehmen unabhängig von einer Schweizer Regulierung umgesetzt wird.
Regulierungskosten können einmalig (z. B. Umstellungs- oder Initialinvestitionen) oder wiederkehrend (z. B. jährliche Berichterstattungspflichten) anfallen. Für Unternehmen sind beide Kostentypen relevant. Entsprechend sollten auch beide in den Schätzungen berücksichtigt werden. Dies entspricht ebenfalls der mit den RFA-Richtlinien implementierten Praxis und wird auch im Botschaftsleitfaden64 bezüglich der Darstellung von Regulierungskosten in Botschaften entsprechend empfohlen.
Bei Vorlagen bezüglich der Erhebung von Steuern gilt der zu entrichtende Steuerbetrag nicht als Regulierungskosten. Die Steuerabrechnung (z. B. das Ausfüllen einer Steuererklärung) stellt hingegen eine klassische Handlungspflicht dar und fällt entsprechend unter die Definition der Regulierungskosten. Steuern sind Geldleistungen, die von einem öffentlichen Gemeinwesen ohne Gewährung einer besonderen Gegenleistung hauptsächlich zur Deckung des Finanzbedarfs erhoben werden. Nebst solchen sogenannten Fiskalsteuern, zu denen auch Zölle gehören, gibt es auch Lenkungssteuern (z. B. Alkohol- und Tabaksteuern, CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe etc.). Auch bei diesen – genauso wie bei Sozialversicherungsabgaben – gilt der an den Staat zu entrichtende Betrag nicht als Regulierungskosten, die Zeitaufwände für damit verbundene administrative Arbeiten aber schon. Kausalabgaben, die definitionsgemäss für eine bestimmte Leistung des Gemeinwesens an das einzelne Unternehmen erhoben werden, fallen hingegen unter die Definition der Regulierungskosten. Damit gemeint sind insbesondere Gebühren, wie etwa für die Eintragung in das Handelsregister oder im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens.
Trotz der standardisierten Methodik zur Schätzung der direkten Kosten gab es in der Vergangenheit Beispiele von Vorlagen, bei denen eine Schätzung aus verschiedenen Gründen kaum möglich war. Es wird deshalb auf die Unterscheidung von direkten und indirekten Kosten auf Gesetzesstufe verzichtet. Mit der Einschränkung auf die schätzbaren
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